§ 49 BAföG einfach erklärt: Welche Nachweise du für Auslands-BAföG brauchst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 49 BAföG brauchst du für Auslands-BAföG auf Verlangen eine Stellungnahme deiner Ausbildungsstätte und für ein Auslandspraktikum eine Bescheinigung, dass es den Anforderungen entspricht.
Wenn das Amt es verlangt, musst du eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einreichen, die du bisher besucht hast. Darin muss stehen, dass
- 1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nr. 1 BAföG),
- 2. (weggefallen)
- 3. der Besuch einer Hochschule im Ausland für 3 weitere Semester für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2 BAföG).
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, dass
Für ein Praktikum im Ausland musst du eine Bescheinigung einreichen, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht. Die Bescheinigung stellt die Ausbildungsstätte aus, die du besuchen willst oder besucht hast, oder die zuständige Prüfungsstelle.
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Absatz 5 entspricht.
§ 48 Absatz 6 BAföG gilt: Das Amt darf von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen und muss dir diesen Grund schriftlich oder elektronisch mitteilen.
(2) § 48 Absatz 6 ist anzuwenden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie wollen im Ausland studieren oder ein Praktikum machen.
Dafür können Sie BAföG bekommen.
Das Amt kann eine Stellungnahme verlangen.
Die Stellungnahme schreibt Ihre Schule oder Hoch-Schule.
Sie sagt zum Beispiel: Die Ausbildung im Ausland passt fachlich.
Für ein Praktikum im Ausland brauchen Sie eine Bescheinigung.
Die Bescheinigung zeigt: Das Praktikum passt zu den Regeln.
Das Amt darf nur aus einem wichtigen Grund von der Stellungnahme abweichen.
Den Grund muss das Amt Ihnen mitteilen.
§ 49 BAföG – Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, dass
- 1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1),
- 2. (weggefallen)
- 3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Absatz 5 entspricht.
(2) § 48 Absatz 6 ist anzuwenden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Für ein Auslandspraktikum brauchst du eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle, dass es den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht.
- Das Amt darf von der gutachtlichen Stellungnahme deiner Ausbildungsstätte nur aus wichtigem Grund abweichen und muss ihn dir mitteilen.
Beispiel
Beispiel: Praktikum in Kanada
Jonas studiert Maschinenbau. Seine Prüfungsordnung verlangt ein Praktikum, das er bei einem Unternehmen in Kanada machen will. Für das Auslands-BAföG muss er nach § 49 Absatz 1a BAföG eine Bescheinigung seiner Hochschule oder der zuständigen Prüfungsstelle einreichen. Darin muss stehen, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 49 BAföG
Welche Bescheinigung brauche ich für Auslands-BAföG bei einem Praktikum?
Nach § 49 Absatz 1a BAföG eine Bescheinigung deiner Ausbildungsstätte oder der zuständigen Prüfungsstelle, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht.
Was brauche ich, um länger als 1 Jahr Auslands-BAföG zu bekommen?
Auf Verlangen des Amtes eine gutachtliche Stellungnahme deiner bisherigen Ausbildungsstätte, dass der Besuch der ausländischen Hochschule für 3 weitere Semester für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 49 Absatz 1 Nr. 3 BAföG). Für welche Auslandsausbildungen die Grenze von 1 Jahr gilt und was sonst nötig ist, steht in § 16 BAföG.
Schwierige Wörter
- gutachtliche Stellungnahme
- Eine fachliche Einschätzung deiner Ausbildungsstätte, auf die sich das Amt bei seiner Entscheidung stützt.
- von besonderer Bedeutung
- Der Aufenthalt ist für deine Ausbildung besonders wichtig. Was genau darunter fällt, legt das Gesetz nicht fest.
Hängt damit zusammen
- § 5 BAföG – Wann eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland gefördert wird
- § 16 BAföG – Wie lange es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt
- § 48 BAföG – Absatz 6: Abweichen von der gutachtlichen Stellungnahme