§ 50 BAföG einfach erklärt: Was im BAföG-Bescheid steht und wie lange er gilt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 50 BAföG entscheidet das Amt per Bescheid meist für 1 Jahr; ist dein Folgeantrag 2 Monate vor Ablauf im Wesentlichen vollständig, zahlt es im selben Ausbildungsabschnitt bis zum neuen Bescheid vorläufig weiter.
Das Amt teilt dir seine Entscheidung schriftlich oder elektronisch mit. Das nennt man Bescheid. Einen Bescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung darf es nur erlassen, wenn das BAföG das vorsieht. Hat das Amt in einem Bescheid dem Grunde nach entschieden über
- 1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a BAföG (zum Beispiel einen Master),
- 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG,
- 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG oder
- 4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG,
dann gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
- 1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
- 4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
Im Bescheid muss stehen:
- 1. wie hoch dein Bedarf ist und wie er sich zusammensetzt,
- 2. wie hoch dein Einkommen, das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners und deiner Eltern sowie dein Vermögen ist,
- 3. wie hoch die Steuern und die Abzüge für die soziale Sicherung sind, die bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt wurden,
- 4. wie hoch die Freibeträge sind und welches Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners und deiner Eltern nach § 11 Absatz 4 BAföG auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechnet wurde,
- 5. welche Beträge aus deinem Einkommen und Vermögen und aus dem Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners und deiner Eltern auf deinen Bedarf angerechnet wurden.
Diese Angaben muss der Bescheid nicht enthalten, wenn dein Antrag dem Grunde nach abgelehnt wird. Ein Elternteil oder dein Ehegatte oder Lebenspartner kann mit Begründung verlangen, dass die Angaben über sein Einkommen wegfallen. Dann steht nur der Betrag des angerechneten Einkommens im Bescheid. Das gilt nicht, soweit du ein besonderes berechtigtes Interesse hast, die Angaben zu kennen, um deinen BAföG-Anspruch durchzusetzen. Studierst du an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, muss in jedem Bescheid stehen, wann deine Förderungshöchstdauer endet.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
- 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
- 2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
- 3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
- 4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
- 5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
Über dein BAföG entscheidet das Amt in der Regel für 1 Jahr. Diesen Zeitraum nennt man Bewilligungszeitraum.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
Endet dein Bewilligungszeitraum und gibt es noch keinen neuen Bescheid, bekommst du im selben Ausbildungsabschnitt weiter BAföG nach dem bisherigen Bescheid. Das geschieht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Voraussetzung ist: Du hast den neuen Antrag spätestens 2 Kalendermonate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig gestellt und die nötigen Nachweise beigefügt.
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie haben BAföG beantragt.
Das Amt schickt Ihnen dann einen Bescheid.
Der Bescheid ist ein Brief oder eine elektronische Nachricht mit der Entscheidung.
Im Bescheid steht, wie das Amt Ihr BAföG berechnet hat.
Der Bescheid gilt meistens für 1 Jahr.
Danach brauchen Sie einen neuen Bescheid.
Dafür stellen Sie einen neuen Antrag.
Sie stellen den neuen Antrag früh?
Gemeint ist: spätestens 2 Monate vor dem Ende von Ihrem BAföG-Jahr.
Und der Antrag ist vollständig, mit allen Nachweisen?
Dann bekommen Sie weiter Geld, auch wenn der neue Bescheid noch fehlt.
Vielleicht müssen Sie später Geld zurückzahlen.
Das ist so, wenn Ihnen weniger zusteht.
§ 50 BAföG – Bescheid
(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
- 1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
- 4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
- 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
- 2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
- 3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
- 4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
- 5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Damit dein BAföG ohne neuen Bescheid weiterläuft, musst du den neuen Antrag spätestens 2 Kalendermonate vor Ende des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig und mit den nötigen Nachweisen stellen.
- Die Weiterzahlung nach dem alten Bescheid läuft unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
- Studierst du an einer Hochschule, muss jeder Bescheid das Ende deiner Förderungshöchstdauer nennen.
Beispiel
Beispiel: Folgeantrag rechtzeitig gestellt
Mias Bewilligungszeitraum läuft vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027. Sie studiert im selben Studiengang weiter. Am 3. Juli 2027 reicht sie ihren Antrag für das nächste Jahr im Wesentlichen vollständig und mit allen nötigen Nachweisen ein. Bis Ende September hat das Amt noch nicht entschieden. Nach § 50 Absatz 4 BAföG bekommt Mia ab Oktober weiter BAföG in der bisherigen Höhe – allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 50 BAföG
Wie lange gilt ein BAföG-Bescheid?
Nach § 50 Absatz 3 BAföG entscheidet das Amt in der Regel für 1 Jahr. Diesen Zeitraum nennt man Bewilligungszeitraum.
Bekomme ich weiter BAföG, wenn der neue Bescheid noch nicht da ist?
Ja, wenn du den neuen Antrag spätestens 2 Kalendermonate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig und mit den nötigen Nachweisen gestellt hast. Dann zahlt das Amt im selben Ausbildungsabschnitt nach dem bisherigen Bescheid weiter, unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 50 Absatz 4 BAföG).
Kann mein Vater verhindern, dass sein Einkommen in meinem BAföG-Bescheid steht?
Teilweise. Nach § 50 Absatz 2 BAföG kann ein Elternteil mit Begründung verlangen, dass die Angaben über sein Einkommen wegfallen. Der angerechnete Betrag steht trotzdem im Bescheid. Das gilt nicht, soweit du ein besonderes berechtigtes Interesse an den Angaben hast, um deinen Anspruch durchzusetzen.
Schwierige Wörter
- Bescheid
- Die schriftliche oder elektronische Entscheidung des Amtes über deinen Antrag.
- Vorbehalt der Rückforderung
- Das Geld wird nur vorläufig gezahlt. Das Amt kann es zurückfordern, wenn sich später herausstellt, dass dir weniger zusteht (§ 20 BAföG).
- Bewilligungszeitraum
- Der Zeitraum, für den das Amt über dein BAföG entscheidet – in der Regel 1 Jahr.
- dem Grunde nach
- Es geht nur darum, ob du überhaupt gefördert werden kannst – nicht darum, wie viel BAföG du bekommst.
- Förderungshöchstdauer
- Die Zeit, für die es im Studium grundsätzlich höchstens BAföG gibt. Sie richtet sich nach der Regelstudienzeit (§ 15a BAföG).
Hängt damit zusammen
- § 20 BAföG – Wann unter Vorbehalt gezahltes BAföG zurückgezahlt werden muss
- § 46 BAföG – Wie du den Antrag stellst und wann vorab entschieden wird
- § 53 BAföG – Wann der Bescheid geändert wird
- § 7 BAföG – Master, weitere oder andere Ausbildung
- § 11 BAföG – Wie Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet werden