§ 5a BAföG einfach erklärt: Wie Auslandszeiten beim BAföG zählen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 5a BAföG bleibt eine Ausbildungszeit im Ausland bei der Förderung für eine Ausbildung in Deutschland bis zu 1 Jahr unberücksichtigt, außer der Auslandsaufenthalt ist vorgeschrieben.
Wirst du für eine Ausbildung in Deutschland gefördert, bleibt die Zeit, die du im Ausland ausgebildet wurdest, bis zu 1 Jahr unberücksichtigt. Sie zählt also bei der Förderung nicht mit. Beginnst du eine Ausbildung in Deutschland und setzt sie nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG im Ausland fort, kann es passieren, dass du dabei die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG erreichst. Dann verlängert sich diese Dauer um die Zeit, die du im Ausland verbracht hast – höchstens um 1 Jahr. Insgesamt bleibt nach diesen beiden Regeln höchstens 1 Jahr unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn du mehrmals zwischen Deutschland und dem Ausland wechselst. Beide Regeln gelten nicht, wenn deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vorschreiben, der im Ausland stattfinden muss.
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen BAföG für eine Ausbildung in Deutschland.
Eine Zeit lang lernen Sie im Ausland.
Diese Zeit im Ausland zählt beim BAföG nicht mit.
Das gilt für höchstens 1 Jahr.
Manchmal bekommen Sie dadurch auch länger BAföG.
Auch dann gilt: höchstens 1 Jahr.
Es gibt eine Ausnahme.
Ihre Ausbildung schreibt die Zeit im Ausland als Pflicht vor.
Dann zählt die Zeit im Ausland mit.
§ 5a BAföG – Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Insgesamt bleibt höchstens 1 Jahr Auslandszeit unberücksichtigt, auch wenn du mehrmals zwischen Deutschland und dem Ausland wechselst.
- Schreiben deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vor, gelten diese Regeln nicht.
Beispiel
Beispiel: Zwei Semester in Schweden
Jan studiert Maschinenbau in Aachen. Für 2 Semester studiert er an einer Universität in Schweden, danach macht er in Aachen weiter. Seine Studienordnung schreibt keinen Auslandsaufenthalt vor. Bei seiner weiteren Förderung in Deutschland bleiben die 2 Semester in Schweden nach § 5a BAföG unberücksichtigt, weil sie nicht länger als 1 Jahr dauern.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 5a BAföG
Zählt mein Auslandssemester beim BAföG mit?
Nach § 5a BAföG bleibt eine Ausbildungszeit im Ausland bei der Förderung für die Ausbildung in Deutschland bis zu 1 Jahr unberücksichtigt. Das gilt nicht, wenn deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vorschreiben.
Verlängert ein Auslandsstudium meine BAföG-Förderung?
Das ist möglich. Setzt du eine in Deutschland begonnene Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG im Ausland fort und erreichst dabei die Förderungshöchstdauer, verlängert sie sich um die Auslandszeit, höchstens um 1 Jahr. Insgesamt bleibt nach § 5a BAföG höchstens 1 Jahr unberücksichtigt.
Schwierige Wörter
- Förderungshöchstdauer
- Die längste Zeit, für die du für eine Ausbildung BAföG bekommen kannst. Sie ist in § 15a BAföG geregelt.
- Ausbildungsbestimmungen
- Verbindliche Regeln für eine Ausbildung, zum Beispiel eine Studien- oder Prüfungsordnung.
Hängt damit zusammen
- § 5 BAföG – Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird
- § 15 BAföG – Förderungsdauer und Verlängerung in besonderen Fällen (Absätze 3 und 4)
- § 15a BAföG – Förderungshöchstdauer