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Gesetze einfach

§ 6 BAföG einfach erklärt: BAföG für Deutsche, die im Ausland wohnen

Amtlich: „Förderung der Deutschen im Ausland“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6 BAföG kann eine Deutsche oder ein Deutscher mit ständigem Wohnsitz im Ausland ausnahmsweise Förderung für eine Ausbildung dort bekommen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls das rechtfertigen.

Diese Regel gilt für dich, wenn alle diese Punkte zutreffen:

  • Du bist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes.
  • Du hast deinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Staat.
  • Du besuchst dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte.
  • Du hast keinen Anspruch auf Förderung nach § 5 BAföG.

Dann kannst du Ausbildungsförderung bekommen, wenn die besonderen Umstände deines Einzelfalls das rechtfertigen. Einen festen Anspruch gibt § 6 dir nicht: Die Förderung „kann“ geleistet werden. Welche Leistungen du bekommst und wie lange, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen im Land, in dem du lebst. Dasselbe gilt dafür, wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden. § 9 Absatz 1 und 2 BAföG (Eignung für die Ausbildung) und § 48 BAföG (Nachweise der Ausbildungsstätte) gelten entsprechend. Die §§ 36 bis 38 BAföG gelten hier nicht. Dort geht es um die Vorausleistung von Förderung und den Übergang von Unterhalts- und anderen Ansprüchen.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie sind Deutscher oder Deutsche.

Sie wohnen fest in einem anderen Land.

Dort gehen Sie zur Schule oder Sie studieren dort.

Oder Sie lernen in einem Nachbar-Land.

Dann können Sie manchmal BAföG bekommen.

Dafür muss es einen besonderen Grund geben.

Die Art und die Dauer von der Förderung richten sich nach dem Land.

Gemeint ist das Land, in dem Sie wohnen.

Es gibt kein festes Recht auf dieses Geld.

§ 6 BAföG – Förderung der Deutschen im Ausland

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Förderung nach § 6 BAföG ist eine Kann-Leistung: Es muss besondere Umstände im Einzelfall geben, die sie rechtfertigen.
  • § 6 greift nur, wenn kein Anspruch nach § 5 BAföG besteht.
  • Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richten sich nach den Verhältnissen im Land, in dem du lebst.

Häufige Fragen zu § 6 BAföG

Bekomme ich BAföG, wenn ich als Deutscher im Ausland lebe?

Nach § 6 BAföG ist das möglich, wenn du dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchst, keinen Anspruch nach § 5 BAföG hast und besondere Umstände deines Einzelfalls die Förderung rechtfertigen. Einen festen Anspruch gibt § 6 nicht.

Schwierige Wörter

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
Vor allem Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit; wer genau dazugehört, regelt Artikel 116 des Grundgesetzes.
ständiger Wohnsitz
Der Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist (§ 5 Absatz 1 BAföG).

Hängt damit zusammen

  • § 5 BAföG – Förderung einer Ausbildung im Ausland bei ständigem Wohnsitz in Deutschland
  • § 9 BAföG – Eignung für die Ausbildung
  • § 48 BAföG – Leistungsnachweise und Mitwirkung der Ausbildungsstätte
  • § 36 BAföG – Vorausleistung von Ausbildungsförderung, gilt hier nicht
  • Art. 116 GG – Wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist

War diese Erklärung verständlich?