§ 547 BGB einfach erklärt: Vorausgezahlte Miete nach dem Mietende zurückbekommen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 547 BGB muss der Vermieter Miete, die für die Zeit nach Mietende im Voraus gezahlt wurde, zurückzahlen und verzinsen; hat er das Ende nicht zu vertreten, gilt das Bereicherungsrecht.
Hast du Miete für die Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses schon im Voraus gezahlt, muss dein Vermieter sie dir zurückzahlen. Er muss sie außerdem verzinsen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem er das Geld bekommen hat. Anders ist es, wenn dein Vermieter das Ende des Mietverhältnisses nicht zu vertreten hat. Dann muss er nur das zurückgeben, was er nach den Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben muss (§§ 812 bis 822 BGB).
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Bei der Miete von Wohnraum ist eine Vereinbarung unwirksam, die von diesen Regeln zu deinem Nachteil abweicht.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie haben Miete schon im Voraus bezahlt.
Der Miet-Vertrag endet aber früher.
Dann bekommen Sie die Miete für die Zeit danach zurück.
Der Vermieter muss auch Zinsen dafür zahlen.
Manchmal ist der Vermieter nicht schuld am Ende vom Vertrag.
Dann gelten andere Regeln für die Rück-Zahlung.
Im Miet-Vertrag für eine Wohnung darf nichts Schlechteres für Sie stehen.
§ 547 BGB – Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Hat dein Vermieter das Ende des Mietverhältnisses zu vertreten, muss er vorausgezahlte Miete zurückzahlen und ab Empfang verzinsen.
- Bei Wohnraum kann der Mietvertrag diese Regeln nicht wirksam zu deinem Nachteil ändern.
Häufige Fragen zu § 547 BGB
Bekomme ich im Voraus gezahlte Miete nach dem Auszug zurück?
Für die Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses ja. Nach § 547 Absatz 1 BGB muss der Vermieter sie zurückzahlen und ab Empfang verzinsen. Hat er das Ende nicht zu vertreten, richtet sich die Rückzahlung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Schwierige Wörter
- im Voraus entrichtet
- Schon vorher bezahlt, also bevor die Zeit begonnen hat, für die die Miete gilt.
- zu vertreten haben
- Für etwas verantwortlich sein – meist, weil man es vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
- ungerechtfertigte Bereicherung
- Regeln dafür, was jemand zurückgeben muss, der etwas ohne rechtlichen Grund bekommen hat (§§ 812 bis 822 BGB).
Hängt damit zusammen
- § 812 BGB – Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
- § 818 BGB – Was genau bei einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ist