§ 548a BGB einfach erklärt: Mietregeln gelten auch für digitale Produkte
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 548a BGB gelten die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend, wenn digitale Produkte gemietet werden.
Die Regeln für die Miete von Sachen gelten entsprechend auch, wenn digitale Produkte gemietet werden. Was digitale Produkte sind, bestimmt § 327 BGB; Ausnahmen für Verbraucherverträge stehen in § 578b BGB.
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.
§ 548a BGB – Miete digitaler Produkte
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.
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Schwierige Wörter
- digitale Produkte
- Ein Begriff aus dem BGB. Was genau darunter fällt, legt § 327 BGB fest.
Hängt damit zusammen
- § 327 BGB – Was digitale Produkte sind
- § 578b BGB – Bei Verbraucherverträgen gelten statt einiger Mietregeln, etwa zu Mängeln, die besonderen Regeln für Verträge über digitale Produkte