§ 578b BGB einfach erklärt: Welche Regeln für gemietete Software und Apps gelten
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 578b BGB gelten bei der Miete digitaler Produkte durch Verbraucher statt der Mängelrechte des Mietrechts die Regeln über Verträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB).
Diese Regel betrifft Verbraucherverträge, bei denen ein Unternehmer dir digitale Produkte vermietet – also digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, etwa Software. Für solche Verträge gelten diese Vorschriften des Mietrechts nicht:
- 1. § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d BGB über die Rechte bei Mängeln,
- 2. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 BGB über die Rechte, wenn das Produkt gar nicht bereitgestellt wird.
Stattdessen gelten die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte (§§ 327 bis 327u BGB). Der Ausschluss nach Nr. 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers betrifft, der nur als Träger digitaler Inhalte dient – etwa eine DVD.
(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1. § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d über die Rechte bei Mängeln und
- 2. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 über die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung.
An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient.
Beendest du einen solchen Vertrag, weil das digitale Produkt nicht bereitgestellt wurde (§ 327c BGB), mangelhaft ist (§ 327m BGB) oder geändert wurde (§ 327r Absatz 3 und 4 BGB), gelten die §§ 546 bis 548 BGB nicht. Das sind die Mietvorschriften über Rückgabe, Entschädigung, Erstattung vorausgezahlter Miete und Verjährung. Stattdessen gelten die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte (§§ 327 bis 327u BGB).
(2) Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
Mietest du als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die Ausschlüsse aus Absatz 1 und 2 entsprechend. Sie gelten aber nur für die Teile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.
(3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die Anwendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.
Diese Regel betrifft Verträge zwischen Unternehmern, mit denen digitale Produkte für Verbraucherverträge nach Absatz 1 oder 3 bereitgestellt werden. Für sie gilt § 536a Absatz 2 BGB nicht, soweit ein Unternehmer von seinem Vertriebspartner Aufwendungen ersetzt haben will, die er gegenüber dem Verbraucher nach § 327l BGB tragen musste. Stattdessen gelten die besonderen Vorschriften für Verträge zwischen Unternehmern über digitale Produkte (§§ 327t und 327u BGB).
(4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Absatz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1 nicht anzuwendenden § 536a Absatz 2 treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie mieten etwas Digitales von einer Firma.
Zum Beispiel ein Computer-Programm.
Das Programm hat einen Fehler.
Dann gelten besondere Regeln.
Die normalen Miet-Regeln für Fehler gelten hier nicht.
Es gelten die Regeln für digitale Produkte.
Diese Regeln stehen in einem anderen Teil vom Gesetz.
Das gilt auch für Geräte mit Software.
Aber nur für den digitalen Teil.
§ 578b BGB – Verträge über die Miete digitaler Produkte
(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1. § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d über die Rechte bei Mängeln und
- 2. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 über die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung.
An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient.
(2) Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die Anwendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.
(4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Absatz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1 nicht anzuwendenden § 536a Absatz 2 treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Bei gemieteten digitalen Produkten richten sich deine Rechte bei Mängeln nicht nach dem Mietrecht, sondern nach den §§ 327 ff. BGB.
- Für Sachen mit digitalem Bestandteil gilt das nur für den digitalen Teil des Vertrags.
Beispiel
Beispiel: Die gemietete Software stürzt ab
Felix mietet von einem Unternehmen für 9,99 Euro im Monat ein Bildbearbeitungsprogramm. Nach einem Update stürzt es ständig ab. Felix möchte wie bei einer Wohnung die Miete mindern. Nach § 578b Absatz 1 BGB gelten für seinen Vertrag aber nicht die Mängelrechte des Mietrechts aus den §§ 536 bis 536d BGB. Welche Rechte er hat, richtet sich nach den Vorschriften über Verträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB).
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 578b BGB
Welche Rechte habe ich, wenn eine gemietete Software nicht funktioniert?
Nach § 578b Absatz 1 BGB gelten für einen solchen Verbrauchervertrag nicht die Mängelrechte des Mietrechts, sondern die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB). Welche Rechte das genau sind, steht dort.
Schwierige Wörter
- digitale Produkte
- Digitale Inhalte wie Software, Musik oder Videos und digitale Dienstleistungen wie Cloud-Speicher.
- Verbrauchervertrag
- Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, also jemandem, der privat handelt.
- körperlicher Datenträger
- Ein Gegenstand, auf dem Daten gespeichert sind, etwa eine DVD oder ein USB-Stick.
Hängt damit zusammen
- § 327 BGB – Anwendungsbereich der Vorschriften über Verträge über digitale Produkte
- § 327m BGB – Rechte bei Mängeln eines digitalen Produkts
- § 327c BGB – Rechte, wenn ein digitales Produkt nicht bereitgestellt wird
- § 536 BGB – Mietminderung bei Mängeln, die hier nicht gilt
- § 580a BGB – Kündigungsfristen bei der Miete digitaler Produkte