§ 580 BGB einfach erklärt: Kündigung nach dem Tod des Mieters – außer bei Wohnraum
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 580 BGB können Erbe und Vermieter einen Mietvertrag nach dem Tod des Mieters innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Stirbt ein Mieter, können sowohl sein Erbe als auch der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Das heißt: vorzeitig, aber mit Kündigungsfrist. Dafür haben beide 1 Monat Zeit, nachdem sie vom Tod des Mieters erfahren haben. Die Vorschrift steht bei den Regeln für die Miete anderer Sachen als Wohnraum – etwa Garagen, Geschäftsräume, Grundstücke oder bewegliche Sachen. Für Wohnraum regeln das die §§ 563 bis 564 BGB.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ein Mieter ist gestorben.
Er hatte zum Beispiel eine Garage gemietet.
Dann darf der Erbe den Miet-Vertrag kündigen.
Der Erbe ist die Person, die alles vom Toten bekommt.
Auch der Vermieter darf kündigen.
Dafür gibt es eine Frist.
Die Kündigung muss innerhalb von 1 Monat kommen.
Der Monat beginnt: Man erfährt vom Tod.
Dann gilt eine Kündigungs-Frist.
Für Wohnungen gibt es andere Regeln.
§ 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Erbe und Vermieter müssen die Kündigung innerhalb eines Monats erklären, nachdem sie vom Tod des Mieters erfahren haben.
- Für Mietverträge über Wohnraum gelten stattdessen die §§ 563 bis 564 BGB.
Beispiel
Beispiel: Die Garage des Vaters
Herr Albers hatte eine Garage gemietet. Er stirbt, und seine Tochter Miriam ist Erbin. Sie erfährt am Dienstag, 10. März 2026, vom Tod ihres Vaters. Miriam braucht die Garage nicht und kündigt. Ihre Kündigung kommt am Mittwoch, 1. April 2026, beim Vermieter an – also innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren hat. Sie darf deshalb nach § 580 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Wann der Vertrag dann endet, regelt § 580a BGB.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 580 BGB
Kann ich als Erbe den Mietvertrag für eine Garage kündigen?
Ja. Nach § 580 BGB kannst du als Erbe innerhalb eines Monats, nachdem du vom Tod des Mieters erfahren hast, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Frist selbst steht in § 580a BGB.
Gilt § 580 BGB auch für eine Mietwohnung?
Für Wohnraum regeln die §§ 563 bis 564 BGB, was nach dem Tod des Mieters gilt. § 580 BGB steht bei den Regeln für die Miete anderer Sachen.
Schwierige Wörter
- Erbe
- Die Person, die nach dem Tod eines Menschen dessen Vermögen und Pflichten übernimmt.
- außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- Eine Kündigung, die ein Gesetz in besonderen Fällen erlaubt, auch wenn der Vertrag sonst nicht kündbar wäre – aber mit Kündigungsfrist.
Hängt damit zusammen
- § 580a BGB – Wie lang die gesetzliche Kündigungsfrist ist
- § 564 BGB – Kündigung nach dem Tod des Mieters bei Wohnraum
- § 563 BGB – Wer bei Wohnraum nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eintritt