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Gesetze einfach

§ 613 BGB einfach erklärt: Du musst deine Arbeit persönlich erledigen

Amtlich: „Unübertragbarkeit“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 613 BGB muss, wer zu Diensten verpflichtet ist, sie im Zweifel persönlich leisten, und der Anspruch auf diese Dienste ist im Zweifel nicht auf andere übertragbar.

Wer zu Diensten verpflichtet ist – etwa du als Arbeitnehmer –, muss sie im Zweifel persönlich leisten. Du darfst also nicht einfach jemand anderen für dich arbeiten lassen. Umgekehrt kann dein Arbeitgeber seinen Anspruch auf deine Arbeit im Zweifel nicht auf einen anderen übertragen. „Im Zweifel“ heißt: wenn nichts anderes vereinbart ist und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie haben eine Arbeits-Stelle.

Sie müssen Ihre Arbeit selbst machen.

Sie dürfen keinen anderen Menschen schicken.

Es gibt Ausnahmen.

Zum Beispiel: Sie haben etwas anderes mit Ihrem Arbeit-Geber vereinbart.

Auch Ihr Arbeit-Geber hat eine Regel.

Er darf Sie nicht einfach an eine andere Firma weiter-geben.

§ 613 BGB – Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Du musst deine Arbeit im Zweifel selbst erledigen und darfst keinen Ersatz schicken.
  • Dein Arbeitgeber kann seinen Anspruch auf deine Arbeit im Zweifel nicht auf andere übertragen.

Beispiel

Beispiel: Der Freund als Vertretung

Marco arbeitet als Kellner in einem Restaurant. Am Samstag möchte er lieber auf ein Konzert gehen und schickt seinen Freund Tim als Vertretung. Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts, und auch sonst ist nichts dazu abgesprochen. Nach § 613 BGB muss Marco seine Arbeit im Zweifel persönlich leisten. Sein Chef muss Tim deshalb nicht als Ersatz akzeptieren.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 613 BGB

Darf ich mich bei der Arbeit von jemand anderem vertreten lassen?

Im Zweifel nein. Nach § 613 BGB musst du deine Dienste persönlich leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt.

Darf mein Arbeitgeber meine Arbeitskraft an eine andere Firma weitergeben?

Nach § 613 Satz 2 BGB ist sein Anspruch auf deine Arbeit im Zweifel nicht übertragbar. Für das Verleihen von Arbeitnehmern gilt außerdem das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; für den Übergang eines Betriebs gilt § 613a BGB.

Schwierige Wörter

im Zweifel
Wenn nichts anderes vereinbart ist und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt.
zur Dienstleistung Verpflichteter
Wer aus einem Dienstvertrag Arbeit leisten muss, zum Beispiel ein Arbeitnehmer.

Hängt damit zusammen

  • § 613a BGB – Was mit Arbeitsverhältnissen geschieht, wenn der Betrieb einen neuen Inhaber bekommt
  • § 1 AÜG – Regeln für das Verleihen von Arbeitnehmern an andere Firmen

War diese Erklärung verständlich?