§ 621 BGB einfach erklärt: Kündigungsfristen bei freier Mitarbeit und anderen Diensten
Das Wichtigste in einem Satz
§ 621 BGB regelt die Kündigungsfristen für Dienstverträge, die keine Arbeitsverhältnisse sind; die Frist richtet sich danach, ob die Vergütung nach Tagen, Wochen, Monaten oder längeren Abschnitten bemessen ist.
Diese Fristen gelten für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 622 BGB sind – zum Beispiel für eine freie Mitarbeit. Sie gelten für beide Seiten. Welche Frist gilt, hängt davon ab, wie die Vergütung bemessen, also berechnet ist:
- 1. Vergütung nach Tagen: Du kannst an jedem Tag kündigen. Der Vertrag endet mit Ablauf des nächsten Tages.
- 2. Vergütung nach Wochen: Du musst spätestens am ersten Werktag einer Woche kündigen, meist also am Montag. Der Vertrag endet dann mit Ablauf des folgenden Samstags (im Gesetz: Sonnabend).
- 3. Vergütung nach Monaten: Du musst spätestens am 15. eines Monats kündigen. Der Vertrag endet dann am letzten Tag dieses Kalendermonats.
- 4. Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen. Der Vertrag endet zum Schluss eines Kalendervierteljahrs, also am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember.
- 5. Vergütung nicht nach Zeitabschnitten: Du kannst jederzeit kündigen. Nimmt das Dienstverhältnis aber die Erwerbstätigkeit der Person, die die Dienste leistet, ganz oder hauptsächlich in Anspruch, gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
- 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
- 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Manche Menschen arbeiten frei für eine Firma.
Sie sind dort nicht angestellt.
Auch so ein Vertrag kann enden.
Dann muss jemand kündigen.
Kündigen heißt: Man beendet den Vertrag.
Dabei gibt es Fristen.
Die Frist hängt von der Bezahlung ab.
Ein Beispiel: Sie bekommen Ihr Geld jeden Monat.
Dann müssen Sie bis zum 15. kündigen.
Der Vertrag endet dann am Ende vom Monat.
Für Angestellte gelten andere Fristen.
§ 621 BGB – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
- 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
- 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
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Darauf kommt es an
- Diese Fristen gelten nicht für Arbeitsverhältnisse; für sie gilt § 622 BGB.
- Bei monatlicher Vergütung muss die Kündigung spätestens am 15. eines Monats erfolgen, damit der Vertrag zum Monatsende endet.
Beispiel
Beispiel: Monatspauschale für die Grafikerin
Lena arbeitet als freie Grafikerin für eine Agentur. Sie bekommt eine feste Pauschale pro Monat. Eine Laufzeit ist nicht vereinbart, und im Vertrag steht keine Kündigungsfrist. Am 20. März kündigt die Agentur. Weil die Vergütung nach Monaten bemessen ist, gilt § 621 Nr. 3 BGB. Für Ende März hätte die Agentur bis zum 15. März kündigen müssen. Der Vertrag endet deshalb erst am 30. April.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 621 BGB
Welche Kündigungsfrist gilt für freie Mitarbeiter?
Ist die freie Mitarbeit kein Arbeitsverhältnis, gilt § 621 BGB. Die Frist hängt davon ab, wie die Vergütung bemessen ist; bei einer Vergütung nach Monaten etwa muss man spätestens am 15. zum Monatsende kündigen.
Kann ich einen Dienstvertrag jederzeit kündigen, wenn nicht nach Zeit bezahlt wird?
Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, ist die Kündigung nach § 621 Nr. 5 BGB jederzeit möglich. Nimmt der Vertrag die Erwerbstätigkeit der Person, die die Dienste leistet, aber ganz oder hauptsächlich in Anspruch, gilt eine Frist von 2 Wochen.
Schwierige Wörter
- Vergütung bemessen
- Wie die Bezahlung berechnet wird – etwa pro Tag, pro Woche oder pro Monat.
- Werktag
- Jeder Tag außer Sonntag und gesetzlichem Feiertag. Auch der Samstag ist ein Werktag.
- Kalendervierteljahr
- Eines der 4 Quartale eines Jahres: Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember.