§ 14 BUrlG einfach erklärt: Das Urlaubsgesetz gilt auch in Berlin
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 14 BUrlG gilt das Bundesurlaubsgesetz nach Maßgabe des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 auch im Land Berlin.
Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch im Land Berlin. Grundlage dafür ist § 13 Absatz 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 14 BUrlG – Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Berlin-Klausel
- Eine Vorschrift, die festlegt, dass ein Bundesgesetz auch im Land Berlin gilt. Solche Klauseln stammen aus der Zeit vor der Wiedervereinigung.