§ 15 BUrlG einfach erklärt: Urlaubsregeln in anderen Gesetzen bleiben bestehen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 15 BUrlG bleiben Urlaubsregeln in anderen Gesetzen bestehen, etwa im SGB IX und im Jugendarbeitsschutzgesetz; die Urlaubsgesetze der Länder traten weitgehend außer Kraft.
Die Urlaubsregeln im Arbeitsplatzschutzgesetz, im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Seearbeitsgesetz gelten neben diesem Gesetz weiter. Die Buchstaben a und b enthielten Änderungen an anderen Gesetzen; ihr Text ist hier nicht abgedruckt.
(1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), des Neunten Buches Sozialgesetzbuch des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 449), und des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), jedoch wird
- a) und b) (Änderungsvorschriften)
Mit diesem Gesetz traten die Vorschriften der Bundesländer über den Erholungsurlaub außer Kraft. Bestehen blieben Landesregeln über Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.
§ 15 BUrlG – Änderung und Aufhebung von Gesetzen
(1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), des Neunten Buches Sozialgesetzbuch des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 449), und des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), jedoch wird
- a) und b) (Änderungsvorschriften)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.
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Schwierige Wörter
- unberührt
- Die Regeln gelten unverändert weiter – das Bundesurlaubsgesetz ändert nichts an ihnen.
Hängt damit zusammen
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
- § 19 JArbSchG – Urlaub für Jugendliche