§ 13 BUrlG einfach erklärt: Wann von den Urlaubsregeln abgewichen werden darf
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 13 BUrlG dürfen Tarifverträge von vielen Urlaubsregeln abweichen, vom Mindesturlaub aber nur in Sonderbranchen; ohne Tarifvertrag darf grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
Ein Tarifvertrag darf von den Regeln dieses Gesetzes abweichen, auch zu deinem Nachteil. Ausgenommen sind § 1 (Anspruch auf bezahlten Urlaub), § 2 (für wen das Gesetz gilt) und § 3 Absatz 1 (mindestens 24 Werktage Urlaub). Davon darf auch ein Tarifvertrag nicht abweichen. Gilt der Tarifvertrag für dich und deinen Arbeitgeber nicht von selbst, gelten seine abweichenden Regeln trotzdem, wenn ihr vereinbart habt, dass die passende tarifliche Urlaubsregelung angewendet wird. Sonst darf von diesem Gesetz nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden, also auch nicht im Arbeitsvertrag. Eine Ausnahme gilt für § 7 Absatz 2 Satz 2: Danach muss bei geteiltem Urlaub ein Teil mindestens 12 Werktage am Stück umfassen. Von dieser Regel darf auch ohne Tarifvertrag zu deinem Nachteil abgewichen werden.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Für das Baugewerbe und ähnliche Branchen gibt es eine Sonderregel. Gemeint sind Branchen, in denen die Arbeit oft an wechselnden Orten stattfindet und deshalb Arbeitsverhältnisse unter einem Jahr in erheblichem Umfang üblich sind. Dort darf ein Tarifvertrag weiter abweichen als nach Absatz 1, also auch von § 1, § 2 und § 3 Absatz 1. Das gilt aber nur, soweit es nötig ist, damit alle Arbeitnehmer einen zusammenhängenden Jahresurlaub bekommen. Auch hier gelten die abweichenden Regeln für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie die Anwendung der tariflichen Urlaubsregelung vereinbart haben.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Für die Deutsche Bahn AG, für Gesellschaften, die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliedert wurden, und für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gilt: Ein Tarifvertrag darf dort bestimmen, dass das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr ist. Nach § 1 BUrlG ist das Urlaubsjahr sonst das Kalenderjahr.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Das Urlaubs-Gesetz hat viele Regeln.
Manche Regeln darf ein Tarif-Vertrag ändern.
Ein Tarif-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeit-Gebern.
Zwei Regeln bleiben aber fest.
Sie haben ein Recht auf bezahlten Urlaub.
Sie bekommen mindestens 24 Werk-Tage Urlaub im Jahr.
Ihr Arbeits-Vertrag muss Ihnen mindestens so viel geben wie das Gesetz.
Es gibt Ausnahmen.
Zum Beispiel für Firmen auf dem Bau.
§ 13 BUrlG – Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Vom Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 1), vom Geltungsbereich (§ 2) und vom Mindesturlaub (§ 3 Absatz 1) darf auch ein Tarifvertrag nicht abweichen – außer in den Sonderfällen nach Absatz 2 und 3.
- Ohne Tarifvertrag darf von den Urlaubsregeln nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden; die einzige Ausnahme ist § 7 Absatz 2 Satz 2.
Beispiel
Beispiel: Zu wenig Urlaub im Arbeitsvertrag
Tom arbeitet in einer kleinen Werbeagentur in Kiel, für die kein Tarifvertrag gilt. In seinem Arbeitsvertrag stehen 18 Werktage Urlaub im Jahr. Nach § 3 Absatz 1 BUrlG stehen ihm aber mindestens 24 Werktage zu. Nach § 13 Absatz 1 BUrlG darf ohne Tarifvertrag nicht zu Toms Nachteil vom Gesetz abgewichen werden. Tom hat deshalb Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 13 BUrlG
Darf mein Arbeitsvertrag weniger Urlaub vorsehen als das Gesetz?
Nein. Nach § 13 Absatz 1 BUrlG darf ohne Tarifvertrag nicht zu deinem Nachteil vom Gesetz abgewichen werden. Vom Mindesturlaub in § 3 Absatz 1 BUrlG darf selbst ein Tarifvertrag nur in den Sonderfällen nach § 13 Absatz 2 abweichen.
Darf ein Tarifvertrag die gesetzlichen Urlaubsregeln verschlechtern?
Teilweise. Nach § 13 Absatz 1 BUrlG darf ein Tarifvertrag abweichen, aber nicht von §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 – also nicht vom Anspruch auf bezahlten Urlaub, vom Kreis der geschützten Personen und vom Mindesturlaub. Weitergehende Abweichungen erlauben nur Absatz 2 für Branchen wie das Baugewerbe und Absatz 3 beim Urlaubsjahr für Bahn und Post-Nachfolger.
Schwierige Wörter
- Tarifvertrag
- Ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband, der Regeln für Arbeitsverhältnisse festlegt.
- nichttarifgebunden
- Der Tarifvertrag gilt für dein Arbeitsverhältnis nicht von selbst, zum Beispiel weil du nicht in der Gewerkschaft oder dein Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband ist.
- zuungunsten
- Zum Nachteil – hier: schlechter für den Arbeitnehmer, als es das Gesetz vorsieht.
Hängt damit zusammen
- § 1 BUrlG – Anspruch auf bezahlten Urlaub im Kalenderjahr
- § 3 BUrlG – Mindesturlaub von 24 Werktagen
- § 7 Abs. 2 BUrlG – Urlaub zusammenhängend gewähren, ein Teil mindestens 12 Werktage