§ 15a BUrlG einfach erklärt: Übergangsregel für Kur und Reha zum Jahreswechsel 1998/99
Das Wichtigste in einem Satz
§ 15a BUrlG ist eine Übergangsregel: Für Kur- und Reha-Maßnahmen, die um den Jahreswechsel 1998/1999 liefen, galten für diese Zeit die seit 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften, wenn sie nicht ungünstiger waren.
Die Regel betrifft Arbeitnehmer, die sich ab einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder länger in einer Kur oder Reha befanden. Für diesen Zeitraum gelten die Vorschriften, die seit dem 1. Januar 1999 gelten – außer sie sind für den Arbeitnehmer ungünstiger.
Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
§ 15a BUrlG – Übergangsvorschrift
Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
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Schwierige Wörter
- Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
- Eine Behandlung wie eine Kur oder Reha, die einer Krankheit vorbeugen oder nach einer Krankheit die Gesundheit wiederherstellen soll.
Hängt damit zusammen
- § 10 BUrlG – Kur und Reha werden nicht auf den Urlaub angerechnet