§ 6 BUrlG einfach erklärt: Kein doppelter Urlaub beim Jobwechsel
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 6 BUrlG zählt Urlaub, den ein früherer Arbeitgeber im selben Kalenderjahr schon gewährt hat, beim neuen Arbeitgeber mit; beim Ende des Jobs gibt es eine Urlaubsbescheinigung.
Wechselst du im Laufe eines Jahres den Job, bekommst du den Urlaub nicht doppelt. Hat dir ein früherer Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr schon Urlaub gewährt, zählt dieser Urlaub mit. Soweit du ihn schon bekommen hast, hast du beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch darauf.
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Endet dein Arbeitsverhältnis, muss dein Arbeitgeber dir eine Bescheinigung aushändigen. Darin steht, wie viel Urlaub er dir im laufenden Kalenderjahr gewährt hat. Darin steht auch, wie viel Urlaub er dir in Geld ausgezahlt hat. Das nennt das Gesetz „abgegolten“.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie wechseln im Jahr die Arbeits-Stelle.
Dann bekommen Sie den Urlaub nicht doppelt.
Vielleicht hatten Sie beim alten Arbeit-Geber schon Urlaub.
Dieser Urlaub zählt beim neuen Arbeit-Geber mit.
Ihre Arbeit beim alten Arbeit-Geber endet.
Dann bekommen Sie von ihm ein Papier.
Das Papier heißt Bescheinigung.
Auf dem Papier steht: So viel Urlaub hatten Sie in diesem Jahr.
Dort steht auch: So viel Urlaub hat der Arbeit-Geber Ihnen in Geld bezahlt.
§ 6 BUrlG – Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Urlaub, den dir ein früherer Arbeitgeber im selben Kalenderjahr schon gewährt hat, zählt beim neuen Arbeitgeber mit.
- Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, muss dein Arbeitgeber dir eine Bescheinigung über den Urlaub im laufenden Jahr aushändigen.
Beispiel
Beispiel: Jobwechsel im Sommer
Ole arbeitet bis Ende Juli 2026 in einer Spedition in Hamburg. Dort hat er im Frühjahr schon 24 Werktage Urlaub genommen – den gesetzlichen Mindesturlaub für das ganze Jahr (§ 3 BUrlG). Zum Abschied muss ihm sein Arbeitgeber eine Bescheinigung über diesen Urlaub aushändigen (§ 6 Absatz 2 BUrlG). Ab August arbeitet Ole in einem Lager. Nach § 6 Absatz 1 BUrlG hat er dort für 2026 keinen Anspruch mehr auf den gesetzlichen Mindesturlaub, weil sein früherer Arbeitgeber ihm diesen Urlaub schon gewährt hat.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 6 BUrlG
Bekomme ich beim Jobwechsel im selben Jahr doppelt Urlaub?
Nein. Nach § 6 Absatz 1 BUrlG hast du beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch, soweit dir ein früherer Arbeitgeber für dasselbe Kalenderjahr schon Urlaub gewährt hat.
Muss mein Arbeitgeber mir eine Urlaubsbescheinigung geben?
Ja. Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, muss er dir nach § 6 Absatz 2 BUrlG eine Bescheinigung aushändigen. Darin steht der Urlaub, den er dir im laufenden Jahr gewährt oder in Geld abgegolten hat.
Schwierige Wörter
- gewährt
- Der Arbeitgeber hat dir den Urlaub gegeben – du hattest also frei.
- abgegolten
- Urlaub, den du nicht genommen hast und der dir stattdessen in Geld ausgezahlt wurde, etwa am Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Absatz 4 BUrlG).
- laufendes Kalenderjahr
- Das aktuelle Jahr, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Hängt damit zusammen
- § 5 BUrlG – Teilurlaub, wenn du nicht das ganze Jahr beim selben Arbeitgeber bist
- § 7 Abs. 4 BUrlG – Auszahlung von Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet