§ 2 KSchG einfach erklärt: Änderungskündigung: neue Bedingungen unter Vorbehalt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 2 KSchG kannst du eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist – innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens 3 Wochen nach Zugang.
Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn dein Arbeitgeber dir kündigt und dir im Zusammenhang damit anbietet, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Dann kannst du dieses Angebot unter einem Vorbehalt annehmen. Der Vorbehalt lautet: Die Änderung der Arbeitsbedingungen darf nicht sozial ungerechtfertigt sein. Maßstab dafür sind § 1 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 KSchG. Dort geht es etwa um Gründe in deiner Person oder in deinem Verhalten, um dringende betriebliche Erfordernisse, um Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung und um die soziale Auswahl. Den Vorbehalt musst du deinem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist erklären. Spätestens musst du ihn aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Ist deine Kündigungsfrist kürzer als 3 Wochen, gilt also die Kündigungsfrist.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Arbeit-Geber kündigt Ihnen.
Gleichzeitig macht er Ihnen ein Angebot.
Sie können weiter arbeiten, aber mit neuen Bedingungen.
Zum Beispiel an einem anderen Ort.
Das heißt Änderungs-Kündigung.
Sie können das Angebot unter Vorbehalt annehmen.
Vorbehalt heißt: Sie sagen Ja, aber nur mit einer Bedingung.
Die Bedingung: Die Änderung muss sozial gerechtfertigt sein.
Das bedeutet: Das Gesetz erkennt den Grund für die Änderung an.
Den Vorbehalt müssen Sie Ihrem Arbeit-Geber sagen.
Dafür haben Sie höchstens 3 Wochen Zeit.
Die 3 Wochen beginnen mit dem Erhalt der Kündigung.
Manchmal ist die Kündigungs-Frist kürzer.
Dann gilt die Kündigungs-Frist.
Das Arbeits-Gericht kann die Änderung prüfen.
Für die Klage gibt es eine eigene Frist.
§ 2 KSchG – Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Den Vorbehalt musst du innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.
- Mit dem Vorbehalt nimmst du die neuen Arbeitsbedingungen an, aber nur unter der Bedingung, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Beispiel
Beispiel: Versetzung in eine andere Filiale
Mehmet arbeitet als Verkäufer bei einer Bäckereikette in Leipzig. Am 10. Januar erhält er eine Kündigung zum 31. März. Zugleich bietet ihm sein Arbeitgeber an, ab dem 1. April in einer Filiale in Halle weiterzuarbeiten. Mehmet will seine Stelle nicht verlieren, hält die Versetzung aber für nicht gerechtfertigt. Am 20. Januar erklärt er seinem Arbeitgeber, dass er das Angebot unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. Das ist innerhalb von 3 Wochen. Damit das Arbeitsgericht prüft, ob die Änderung sozial ungerechtfertigt ist, muss er nach § 4 Satz 2 KSchG außerdem bis zum 31. Januar klagen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 2 KSchG
Was ist eine Änderungskündigung?
Dein Arbeitgeber kündigt dir und bietet dir zugleich an, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. § 2 KSchG erlaubt dir, dieses Angebot unter Vorbehalt anzunehmen.
Wie lange habe ich Zeit, eine Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen?
Du musst den Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG).
Was bringt mir die Annahme unter Vorbehalt?
Du nimmst die geänderten Bedingungen an, behältst dir aber vor, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wie das gerichtlich geprüft wird und was aus dem Urteil folgt, regelt § 2 nicht; das steht in § 4 Satz 2 und § 8 KSchG.
Schwierige Wörter
- Vorbehalt
- Eine Einschränkung deiner Zustimmung: Du nimmst das Angebot an, aber nur für den Fall, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist.
- sozial ungerechtfertigt
- Nicht durch Gründe gedeckt, die § 1 KSchG anerkennt – etwa Gründe in deiner Person, in deinem Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse.
- Zugang der Kündigung
- Der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung so bei dir ankommt, dass du sie zur Kenntnis nehmen kannst – etwa wenn sie in deinem Briefkasten liegt.
Hängt damit zusammen
- § 1 KSchG – Maßstab, wann eine Kündigung oder Änderung sozial ungerechtfertigt ist
- § 4 KSchG – Klage gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen beim Arbeitsgericht
- § 7 KSchG – Der Vorbehalt erlischt, wenn du nicht rechtzeitig klagst
- § 8 KSchG – Folge, wenn das Gericht die Änderung für sozial ungerechtfertigt hält