§ 7 KSchG einfach erklärt: Zu spät geklagt: Die Kündigung gilt als wirksam
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 7 KSchG gilt eine Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn du ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig nach § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG geltend machst.
Machst du nicht rechtzeitig geltend, dass eine Kündigung unwirksam ist, gilt sie als von Anfang an wirksam. Was rechtzeitig ist, regeln § 4 Satz 1, § 5 und § 6 KSchG. Vor allem musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Eine verspätete Klage zählt nur, wenn das Gericht sie nach § 5 KSchG nachträglich zulässt. Weitere Gründe gegen die Kündigung kannst du nach § 6 KSchG nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nachschieben. „Gilt als wirksam“ heißt: Die Kündigung wird so behandelt, als wäre sie wirksam – auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte. Hattest du eine Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen (§ 2 KSchG), erlischt dein Vorbehalt. Dann bleibt es bei deiner Annahme der neuen Arbeitsbedingungen, ohne Vorbehalt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Arbeit-Geber hat Ihnen gekündigt.
Sie finden die Kündigung falsch.
Dann können Sie beim Arbeits-Gericht klagen.
Dafür haben Sie 3 Wochen Zeit.
Die 3 Wochen beginnen mit dem Erhalt der Kündigung.
Sie klagen zu spät?
Dann gilt die Kündigung.
Auch eine falsche Kündigung gilt dann.
Es gibt Ausnahmen.
Manchmal lässt das Gericht eine späte Klage zu.
Zum Beispiel: Sie lagen im Kranken-Haus und konnten nicht klagen.
§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Verpasst du die Klagefrist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte – außer das Gericht lässt deine Klage nach § 5 KSchG nachträglich zu.
- Hast du eine Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen und klagst nicht rechtzeitig, erlischt dein Vorbehalt.
Beispiel
Beispiel: Klage nach Ablauf der 3-Wochen-Frist
Jana erhält am 2. Februar die schriftliche Kündigung. Sie hält sie für unwirksam, wartet aber ab. Am 15. März reicht sie Klage beim Arbeitsgericht ein. Die 3-Wochen-Frist endete am 23. Februar. Einen Grund für eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG hat Jana nicht. Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung deshalb als von Anfang an wirksam – auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 7 KSchG
Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage verpasse?
Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Das gilt nicht, wenn das Gericht deine Klage nach § 5 KSchG nachträglich zulässt.
Kann eine unwirksame Kündigung doch wirksam werden?
Ja. Machst du ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig nach § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG geltend, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Schwierige Wörter
- Rechtsunwirksamkeit
- Eine Kündigung hat keine rechtliche Wirkung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
- Vorbehalt
- Bei einer Änderungskündigung: Du nimmst die neuen Arbeitsbedingungen nur für den Fall an, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG).
Hängt damit zusammen
- Mir wurde im Job gekündigt – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 2 KSchG – Änderungskündigung und Annahme unter Vorbehalt
- § 4 KSchG – Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen
- § 5 KSchG – Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage
- § 6 KSchG – Weitere Gründe nach rechtzeitiger Klage nachschieben