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Gesetze einfach

§ 6 KSchG einfach erklärt: Weitere Gründe gegen die Kündigung später nennen

Amtlich: „Verlängerte Anrufungsfrist“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6 KSchG darfst du, wenn du rechtzeitig gegen die Kündigung geklagt hast, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weitere Gründe für ihre Unwirksamkeit nennen.

Du hast innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erhoben. Darin hast du geltend gemacht, dass keine wirksame Kündigung vorliegt. Dann darfst du in diesem Verfahren auch Gründe für die Unwirksamkeit nennen, die du innerhalb der Klagefrist noch nicht genannt hast. Das geht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz, also beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht soll dich auf diese Möglichkeit hinweisen.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie haben gegen Ihre Kündigung geklagt.

Das haben Sie innerhalb von 3 Wochen gemacht.

In der Klage stehen Gründe gegen die Kündigung.

Später fallen Ihnen weitere Gründe ein.

Diese Gründe dürfen Sie noch nennen.

Das geht bis zum Ende der Verhandlung beim Arbeits-Gericht.

Das Arbeits-Gericht soll Sie darauf hinweisen.

§ 6 KSchG – Verlängerte Anrufungsfrist

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Weitere Gründe kannst du nur nachschieben, wenn du innerhalb der 3-Wochen-Frist geklagt hast.
  • Spätester Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz.

Beispiel

Beispiel: Neuer Grund im laufenden Verfahren

Timo erhält am 3. Juni die schriftliche Kündigung. Am 17. Juni klagt er beim Arbeitsgericht und trägt vor, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Im August erfährt er, dass sein Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört hat. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ist noch nicht geschlossen. Nach § 6 KSchG darf Timo diesen weiteren Grund noch vorbringen. Ob die Kündigung deswegen unwirksam ist, regelt § 6 nicht.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 6 KSchG

Kann ich nach der Klage noch weitere Gründe gegen die Kündigung nennen?

Ja, wenn du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geklagt hast. Dann kannst du bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz weitere Gründe vorbringen (§ 6 Satz 1 KSchG).

Weist mich das Arbeitsgericht darauf hin, dass ich weitere Gründe nennen kann?

Nach § 6 Satz 2 KSchG soll es das tun. Welche Gründe infrage kommen, regelt § 6 nicht.

Schwierige Wörter

im Klagewege geltend machen
Etwas mit einer Klage vor Gericht vorbringen.
mündliche Verhandlung
Der Gerichtstermin, in dem der Fall mit den Beteiligten besprochen wird.
erste Instanz
Das erste Gericht, das über deine Klage entscheidet. Bei Klagen gegen eine Kündigung ist das das Arbeitsgericht.

Hängt damit zusammen

  • § 4 KSchG – Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen
  • § 7 KSchG – Folge, wenn die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird

War diese Erklärung verständlich?