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Gesetze einfach

§ 22b SGB II einfach erklärt: Was in der Wohnkosten-Satzung stehen muss

Amtlich: „Inhalt der Satzung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 22b SGB II muss eine Satzung über Wohnkosten die angemessene Wohnfläche und die angemessenen Unterkunftskosten festlegen und begründet werden; für Menschen mit besonderem Bedarf soll sie Sonderregeln enthalten.

Absatz 1

Die Satzung muss festlegen,

  • 1. welche Wohnfläche passend zum örtlichen Wohnungsmarkt als angemessen gilt und
  • 2. wie hoch angemessene Unterkunftskosten sind.

Sie kann auch festlegen, welcher Verbrauch oder welche Kosten für die Heizung angemessen sind. Dann kann sie eine Quadratmeter-Höchstmiete und auch eine gemeinsame Grenze für Unterkunft und Heizung bilden (Gesamtangemessenheitsgrenze). Um den einfachen Standard realistisch abzubilden, können Kreise und kreisfreie Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume mit jeweils eigenen Werten aufteilen.

(1) In der Satzung ist zu bestimmen,

  • 1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
  • 2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.

In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

Absatz 2

Die Satzung braucht eine Begründung. Darin muss stehen, wie die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Satzung und Begründung werden ortsüblich bekannt gemacht.

(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.

Absatz 3

Für Menschen mit besonderem Bedarf für Unterkunft und Heizung soll die Satzung eine Sonderregel enthalten. Das gilt vor allem für Menschen, die mehr Platz brauchen wegen

  • 1. einer Behinderung oder
  • 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.

(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen

  • 1. einer Behinderung oder
  • 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.

§ 22b SGB II – Inhalt der Satzung

(1) In der Satzung ist zu bestimmen,

  • 1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
  • 2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.

In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.

(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen

  • 1. einer Behinderung oder
  • 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Vergleichsraum
Ein Teil des Gebiets eines Kreises oder einer Stadt, für den eigene Werte für angemessene Wohnkosten gelten.
Umgangsrecht
Das Recht eines Elternteils, Zeit mit seinem Kind zu verbringen, auch wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt.

Hängt damit zusammen

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