§ 22c SGB II einfach erklärt: Woher die Werte für angemessene Wohnkosten kommen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 22c SGB II stützen Kreise und Städte die angemessenen Wohnkosten auf Mietspiegel und Mietdaten und prüfen die Werte für die Unterkunft mindestens alle 2 Jahre, für die Heizung jährlich.
Um angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung festzulegen, sollen Kreise und kreisfreie Städte vor allem diese Quellen nutzen, einzeln oder kombiniert:
- 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2. geeignete eigene statistische Erhebungen und Auswertungen oder solche von Dritten.
Hilfsweise können sie auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes heranziehen. Ausgewertet werden sollen Mieten aus neuen und aus bestehenden Verträgen. Die Methode muss in der Begründung der Satzung erklärt werden.
(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
- 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
Die Werte für die Unterkunft müssen mindestens alle 2 Jahre überprüft werden, die Werte für die Heizung mindestens jedes Jahr. Wenn nötig, werden sie neu festgesetzt.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
§ 22c SGB II – Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
- 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- qualifizierter Mietspiegel
- Ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist (§ 558d BGB).
- Bestandsmieten
- Mieten aus Verträgen, die schon länger laufen – im Unterschied zu Mieten aus neuen Verträgen.
Hängt damit zusammen
- § 22b SGB II – Inhalt und Begründung der Satzung
- § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete beim Wohngeld
- § 558d BGB – Qualifizierter Mietspiegel