§ 44i SGB II einfach erklärt: Schwerbehinderten- und Jugendvertretung im Jobcenter
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 44i SGB II gelten die Regeln zur Personalvertretung aus § 44h SGB II entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Für die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Regeln des § 44h SGB II zur Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung entsprechend.
Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.
§ 44i SGB II – Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung
Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.
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Hängt damit zusammen
- § 44h SGB II – Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung