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Gesetze einfach

§ 44i SGB II einfach erklärt: Schwerbehinderten- und Jugendvertretung im Jobcenter

Amtlich: „Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44i SGB II gelten die Regeln zur Personalvertretung aus § 44h SGB II entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Für die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Regeln des § 44h SGB II zur Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung entsprechend.

Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.

§ 44i SGB II – Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Hängt damit zusammen

  • § 44h SGB II – Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung

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