§ 44j SGB II einfach erklärt: Die Gleichstellungsbeauftragte im Jobcenter
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 44j SGB II wird in der gemeinsamen Einrichtung eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt; das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend.
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt; das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Sie hat die Rechte nach diesem Gesetz, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführung entscheiden dürfen.
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
§ 44j SGB II – Gleichstellungsbeauftragte
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
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Hängt damit zusammen
- § 44h SGB II – Vergleichbare Regel für die Personalvertretung