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Gesetze einfach

§ 51a SGB II einfach erklärt: Deine Kundennummer beim Jobcenter

Amtlich: „Kundennummer“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 51a SGB II bekommt jeder Mensch, der Leistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezieht, einmalig eine eigene Kundennummer, die auch bei einem Trägerwechsel bleibt.

Wer Leistungen nach dem SGB II bekommt, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), erhält einmalig eine eigene Kundennummer. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit vergeben oder in ihrem Auftrag von einem zugelassenen kommunalen Träger. Die Nummer dient nur dazu, die Person zu erkennen, und den Zwecken aus § 51b Absatz 3. Gibt es schon eine Kundennummer aus einem früheren Bezug von Leistungen nach dem SGB III, wird diese weiter genutzt. Die Nummer bleibt auch bei einem Wechsel des Trägers gleich. Wer nach längerer Zeit ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB III wieder Leistungen bekommt, erhält eine neue Nummer. Das alles gilt auch für Bedarfsgemeinschaften. Dazu zählen hier auch Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen bekommen. Bei der Übermittlung von Daten nutzen die Träger außerdem eine eigene Trägernummer der Bundesagentur.

Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.

§ 51a SGB II – Kundennummer

Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Bedarfsgemeinschaft
Die Menschen, die nach § 7 Absatz 3 SGB II beim Grundsicherungsgeld zusammen betrachtet werden, zum Beispiel Partner und ihre Kinder.
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Behörden, die für die Leistungen nach dem SGB II zuständig sind: die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 SGB II).

Hängt damit zusammen

  • § 51b SGB II – Für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen
  • § 7 SGB II – Wer leistungsberechtigt ist und wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört

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