Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 51 SGB II einfach erklärt: Wann private Stellen deine Sozialdaten verarbeiten dürfen

Amtlich: „Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 51 SGB II dürfen die Träger private Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen, um ihre Aufgaben nach dem SGB II zu erfüllen.

Die Träger der Leistungen nach dem SGB II – dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – dürfen nicht-öffentliche Stellen beauftragen, Sozialdaten zu verarbeiten. Nicht-öffentliche Stellen sind zum Beispiel private Unternehmen. Erlaubt ist das, um die Aufgaben nach dem SGB II zu erfüllen. Dazu gehören auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Das gilt abweichend von § 80 Absatz 3 SGB X. Dort ist geregelt, wann nicht-öffentliche Stellen sonst mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt werden dürfen.

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.

Früher hieß das Bürger-Geld.

Das Amt hat dafür Daten von Ihnen.

Diese Daten heißen Sozial-Daten.

Das Amt darf eine private Firma beauftragen.

Die Firma darf dann mit Ihren Daten arbeiten.

Das ist erlaubt für die Aufgaben vom Amt.

Eine Aufgabe ist: Das Amt hilft Ihnen bei der Arbeits-Suche.

Eine andere Aufgabe ist: Das Amt verhindert Missbrauch.

Missbrauch heißt: Jemand nimmt unerlaubt Geld vom Amt.

§ 51 SGB II – Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Beauftragung privater Stellen ist nur erlaubt, um die Aufgaben nach dem SGB II zu erfüllen.

Häufige Fragen zu § 51 SGB II

Darf das Jobcenter private Firmen mit meinen Daten arbeiten lassen?

Nach § 51 SGB II dürfen die Träger nicht-öffentliche Stellen beauftragen, Sozialdaten zu verarbeiten, wenn das ihren Aufgaben nach dem SGB II dient – auch bei der Eingliederung in Arbeit und der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Welche weiteren Datenschutzregeln dabei gelten, steht nicht in § 51 SGB II.

Schwierige Wörter

nicht-öffentliche Stelle
Eine Stelle, die keine Behörde ist, zum Beispiel ein privates Unternehmen.
Sozialdaten
Persönliche Daten, die eine Sozialbehörde für ihre Aufgaben verarbeitet; genau definiert in § 67 SGB X.

Hängt damit zusammen

  • § 80 SGB X – Allgemeine Regeln zur Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
  • § 67 SGB X – Was Sozialdaten sind
  • § 50 SGB II – Datenaustausch zwischen den Stellen der Grundsicherung

War diese Erklärung verständlich?