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Gesetze einfach

§ 65d SGB II einfach erklärt: Wann Sozialamt und Arbeitsagentur Akten teilen

Amtlich: „Übermittlung von Daten“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 65d SGB II müssen Sozialhilfeträger und Agentur für Arbeit dem zuständigen Träger beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) auf Verlangen ihre Unterlagen über gewährte Leistungen zugänglich machen.

Absatz 1

Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit müssen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen ihre Unterlagen über Leistungen zugänglich machen. Das betrifft Menschen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder bekommen, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Es gilt nur, soweit die Kenntnis im Einzelfall für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.

(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Absatz 2

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Sozialhilfeträgern die Sachkosten, die dadurch entstehen. Eine Pauschale ist erlaubt.

(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.

§ 65d SGB II – Übermittlung von Daten

(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Träger der Sozialhilfe
Die Behörde, die Sozialhilfe nach dem SGB XII leistet, meist das Sozialamt.

Hängt damit zusammen

  • § 65e SGB II – Aufrechnung von Forderungen des Sozialhilfeträgers

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