§ 65e SGB II einfach erklärt: Wenn das Sozialamt noch Geld von dir bekommt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 65e SGB II darf der SGB-II-Träger mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers dessen Forderungen in den ersten 2 Jahren mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) aufrechnen.
Hat der Träger der Sozialhilfe Forderungen gegen eine leistungsberechtigte Person, darf der zuständige Träger nach dem SGB II sie mit deren Geldleistungen für den Lebensunterhalt aufrechnen, etwa mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Dafür braucht er die Zustimmung des Sozialhilfeträgers. Es gelten die Voraussetzungen aus § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1. Diese Aufrechnung ist nur in den ersten 2 Jahren möglich, in denen die Person Leistungen nach dem SGB II bekommt.
Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.
§ 65e SGB II – Übergangsregelung zur Aufrechnung
Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.
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Schwierige Wörter
- aufrechnen
- Eine Forderung mit einer Zahlung verrechnen. Ein Teil der Leistung wird dann einbehalten, statt ausgezahlt zu werden.
Hängt damit zusammen
- § 43 SGB II – Höhe, Grenzen und Form der Aufrechnung