§ 6d SGB II einfach erklärt: Welche Stellen „Jobcenter“ heißen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 6d SGB II heißen sowohl die gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommune als auch die zugelassenen kommunalen Träger „Jobcenter“.
§ 6d SGB II – Jobcenter
Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- gemeinsame Einrichtung
- Eine Stelle, die Bundesagentur für Arbeit und Kommune gemeinsam bilden, um die Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich durchzuführen (§ 44b SGB II).
- zugelassener kommunaler Träger
- Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende allein und anstelle der Bundesagentur durchführt (§ 6a SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und Kommune
- § 6a SGB II – Zugelassene kommunale Träger