§ 44b SGB II einfach erklärt: Was das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung ist
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 44b SGB II bilden Agentur für Arbeit und kommunaler Träger vor Ort eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben nach dem SGB II erledigt und Bescheide erlassen darf.
Die Träger – Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger – bilden im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung. Sie erledigt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II und darf Bescheide und Widerspruchsbescheide erlassen; wer Träger ist (§§ 6, 6a und 6b SGB II), ändert sich dadurch nicht. Die Arbeit machen Beamte und Arbeitnehmer, denen diese Tätigkeit zugewiesen wurde.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
Die Träger legen Standort, Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung in einer Vereinbarung fest. Dabei sollen sie die Besonderheiten der Träger, des regionalen Arbeitsmarkts und der regionalen Wirtschaft berücksichtigen; sie können auch mehrere gemeinsame Einrichtungen zusammenlegen.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
Die Träger bleiben verantwortlich dafür, dass ihre Leistungen rechtmäßig und zweckmäßig erbracht werden. In ihrem Aufgabenbereich dürfen sie der gemeinsamen Einrichtung Weisungen geben – außer in Angelegenheiten der Trägerversammlung (§ 44c SGB II). Sie dürfen außerdem Auskunft und Rechenschaft verlangen, ihre Arbeit prüfen und sie an ihre Auffassung binden. Vor Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung befassen sie den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II; er kann innerhalb von 2 Wochen eine Empfehlung abgeben.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch von den Trägern erledigen lassen. Im Übrigen gelten die Regeln über Aufträge zwischen Behörden in den §§ 88 bis 92 SGB X entsprechend.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
Die Bundesagentur bietet der gemeinsamen Einrichtung Dienstleistungen an.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, die sie erfahren und die für die Leistungen nötig sind.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
§ 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtung
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- gemeinsame Einrichtung
- Die gemeinsame Behörde von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger. Sie trägt nach § 6d SGB II den Namen „Jobcenter“.
- Weisungsrecht
- Das Recht, verbindlich vorzugeben, wie eine Aufgabe zu erledigen ist.
Hängt damit zusammen
- § 6d SGB II – Die gemeinsamen Einrichtungen heißen „Jobcenter“
- § 6 SGB II – Wer Träger der Leistungen ist
- § 44c SGB II – Aufgaben der Trägerversammlung
- § 18b SGB II – Kooperationsausschuss von Bund und Land
- §§ 88 bis 92 SGB X – Erledigung von Aufgaben im Auftrag einer anderen Behörde