§ 70 SGB II einfach erklärt: 150 Euro Corona-Einmalzahlung im Jahr 2021
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 70 SGB II bekamen Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Mai 2021 (heute Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) bei Regelbedarfsstufe 1 oder 2 einmalig 150 Euro wegen Corona.
Wer für Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte – so hießen die Leistungen damals, heute Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – und Regelbedarfsstufe 1 oder 2 hatte, bekam einmalig 150 Euro. Das Geld glich Mehrkosten durch die COVID-19-Pandemie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 aus. Bei Regelbedarfsstufe 3 gab es die Zahlung auch, wenn kein Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde.
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
§ 70 SGB II – Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Regelbedarfsstufe
- Die Stufe bestimmt, wie hoch der monatliche Regelbedarf einer Person ist. Sie hängt zum Beispiel davon ab, ob jemand allein oder mit Partner lebt.
Hängt damit zusammen
- § 20 SGB II – Regelbedarf und Regelbedarfsstufen