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Gesetze einfach

§ 69 SGB II einfach erklärt: Grundrenten-Freibetrag erst nach Nachweis

Amtlich: „Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 69 SGB II entscheidet das Jobcenter über das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ohne Grundrenten-Freibetrag, bis die Rentenversicherung oder eine berufsständische Einrichtung belegt, dass er zusteht.

Das Jobcenter entscheidet über dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zunächst ohne einen möglichen Freibetrag für Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten nach § 11b Absatz 2a SGB II in Verbindung mit § 82a SGB XII. Das gilt so lange, bis eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachweist, dass du die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllst.

Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

§ 69 SGB II – Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Freibetrag
Ein Teil des Einkommens, der beim Grundsicherungsgeld nicht angerechnet wird.
berufsständische Versorgungseinrichtung
Eine eigene Alterssicherung für bestimmte Berufe, zum Beispiel für Ärztinnen, Anwälte oder Architekten.

Hängt damit zusammen

  • § 11b SGB II – Beträge, die vom Einkommen abgesetzt werden; Absatz 2a verweist auf § 82a SGB XII
  • § 82a SGB XII – Freibetrag für Menschen mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten

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