§ 69 SGB II einfach erklärt: Grundrenten-Freibetrag erst nach Nachweis
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 69 SGB II entscheidet das Jobcenter über das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ohne Grundrenten-Freibetrag, bis die Rentenversicherung oder eine berufsständische Einrichtung belegt, dass er zusteht.
Das Jobcenter entscheidet über dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zunächst ohne einen möglichen Freibetrag für Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten nach § 11b Absatz 2a SGB II in Verbindung mit § 82a SGB XII. Das gilt so lange, bis eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachweist, dass du die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllst.
Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
§ 69 SGB II – Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Freibetrag
- Ein Teil des Einkommens, der beim Grundsicherungsgeld nicht angerechnet wird.
- berufsständische Versorgungseinrichtung
- Eine eigene Alterssicherung für bestimmte Berufe, zum Beispiel für Ärztinnen, Anwälte oder Architekten.
Hängt damit zusammen
- § 11b SGB II – Beträge, die vom Einkommen abgesetzt werden; Absatz 2a verweist auf § 82a SGB XII
- § 82a SGB XII – Freibetrag für Menschen mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten