Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 12 WoGG einfach erklärt: Höchstbeträge, Mietenstufen, Heizkosten und Klimazuschlag

Amtlich: „Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente“ Betrifft vor allem: Mieter, Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 12 WoGG richten sich die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Haushaltsgröße und Mietenstufe; dazu kommen feste Beträge zur Heizkosten-Entlastung und als Klimakomponente.

Absatz 1

Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung richten sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe. Ausnahmen regelt § 11 Absatz 3 WoGG. Die Beträge stehen in Anlage 1 zum Wohngeldgesetz.

(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1.

Absatz 2

Zu welcher Mietenstufe eine Gemeinde gehört, hängt von ihrem Mietenniveau ab. Gemeint ist das Mietenniveau der Wohnungen von Hauptmietern und von Personen, die zur mietähnlichen Nutzung berechtigt sind, wenn für diese Wohnungen Mietzuschuss gezahlt wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten in der Gemeinde vom Durchschnitt in ganz Deutschland. Dabei zählen nur Quadratmetermieten solcher Wohnungen.

(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

Absatz 3

Das Statistische Bundesamt stellt das Mietenniveau fest:

  • 1. für Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern einzeln,
  • 2. für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und für gemeindefreie Gebiete zusammengefasst nach Kreisen.

Maßgeblich ist die Einwohnerzahl, die nach § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

  • 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
  • 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

Absatz 4

Das Statistische Bundesamt stellt das Mietenniveau fest, wenn die Höchstbeträge angepasst werden oder sich die höchstens berücksichtigte Miete oder Belastung ähnlich grundlegend ändert. Grundlage sind 2 aufeinanderfolgende Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG). Für die Bevölkerungsstatistik gilt ein bundesweit einheitlicher Stichtag.

(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

Absatz 4a

Für diese Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt: Baltrum, Borkum, Juist, Langeoog, Norderney, Spiekeroog, Wangerooge, Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr, Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee. Sie bekommen eine eigene gemeinsame Mietenstufe und in der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung „Inseln ohne Festlandanschluss“. Abweichend von Absatz 4 stellt das Statistische Bundesamt einmalig vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nur das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das der betroffenen Kreise fest. Grundlage sind die Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017. Die Anlage zur Wohngeldverordnung kann schon vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend geändert werden.

(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

Absatz 5

Die Tabelle ordnet jeder der 7 Mietenstufen (I bis VII) einen Bereich des Mietenniveaus zu. Je weiter die Mieten über dem Bundesdurchschnitt liegen, desto höher ist die Stufe. Beispiele: Mietenstufe I gilt bei einem Mietenniveau niedriger als minus 15 Prozent. Mietenstufe VII gilt bei 35 Prozent und höher.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

MietenstufeMietenniveau
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
IIIminus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
IV5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
V15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
VI25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent
VII35 Prozent und höher
Absatz 6

Zur Entlastung bei den Heizkosten wird ein monatlicher Gesamtbetrag berücksichtigt. Er besteht aus einem Betrag wegen der CO2-Bepreisung und einer dauerhaften Heizkostenkomponente. Er richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; Ausnahmen regelt § 11 Absatz 3 WoGG. Die Tabelle nennt die Beträge für 1 bis 5 Personen und einen Mehrbetrag für jede weitere Person. Beispiele: Für 1 Person beträgt der Gesamtbetrag 110,40 Euro (14,40 Euro wegen der CO2-Bepreisung und 96 Euro Heizkostenkomponente). Für 4 Personen sind es 197,80 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied über 5 Personen kommen 27,60 Euro dazu.

(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

Anzahlder zuberücksichtigenden Haushaltsmit-gliederBetrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in EuroBetrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in EuroGesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
114,4096110,40
218,60124142,60
322,20148170,20
425,80172197,80
529,40196225,40
Mehrbetragfür jedes weiterezu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,602427,60
Absatz 7

Als Klimakomponente wird ein monatlicher Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 berücksichtigt. Er richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; Ausnahmen regelt § 11 Absatz 3 WoGG. Beispiele aus der Tabelle: 19,20 Euro für 1 Person und 34,40 Euro für 4 Personen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied über 5 Personen kommen 4,80 Euro dazu.

(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:

Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederAls Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro
119,20
224,80
329,60
434,40
539,20
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied4,80

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Beim Wohn-Geld zählt Ihre Miete nur bis zu einer Grenze.

Diese Grenze heißt Höchst-Betrag.

Der Höchst-Betrag hängt von 2 Dingen ab.

Erstens: Wie viele Menschen zählen in Ihrem Haushalt?

Zweitens: Wie teuer sind die Mieten in Ihrem Ort?

Dafür gibt es 7 Miet-Stufen.

Stufe 1 heißt: Die Mieten sind viel niedriger als im Durchschnitt.

Stufe 7 heißt: Die Mieten sind viel höher als im Durchschnitt.

Zum Höchst-Betrag kommt ein Zuschlag dazu.

Der Zuschlag heißt Klima-Komponente.

Auch für die Heiz-Kosten gibt es einen festen Betrag.

Für 1 Person sind das 110,40 Euro im Monat.

Diese Beträge zählen bei der Berechnung von Ihrem Wohn-Geld mit.

§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente

(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

  • 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
  • 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

MietenstufeMietenniveau
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
IIIminus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
IV5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
V15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
VI25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent
VII35 Prozent und höher

(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

Anzahlder zuberücksichtigenden Haushaltsmit-gliederBetrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in EuroBetrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in EuroGesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
114,4096110,40
218,60124142,60
322,20148170,20
425,80172197,80
529,40196225,40
Mehrbetragfür jedes weiterezu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,602427,60

(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:

Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederAls Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro
119,20
224,80
329,60
434,40
539,20
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied4,80

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Wie viel Miete höchstens zählt, hängt von der Mietenstufe deiner Gemeinde und der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ab.
  • Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente werden bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt – sie sind keine eigenen Zahlungen.

Beispiel

Beispiel: Familie mit 4 Personen

Familie Demir aus Nürnberg hat 4 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder und beantragt Wohngeld. Nach § 12 Absatz 6 WoGG wird bei der Berechnung ein Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten von 197,80 Euro im Monat berücksichtigt. Zum Höchstbetrag für ihre Miete kommt nach Absatz 7 eine Klimakomponente von 34,40 Euro. Wie hoch der Höchstbetrag selbst ist, hängt von der Mietenstufe ihrer Gemeinde ab und steht in Anlage 1.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 12 WoGG

Was ist die Mietenstufe beim Wohngeld?

Die Mietenstufe zeigt, wie hoch die Mieten in deiner Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sind. Nach § 12 Absatz 5 WoGG gibt es 7 Stufen, von I (Mietenniveau niedriger als minus 15 Prozent) bis VII (35 Prozent und höher). Von der Stufe hängt der Höchstbetrag aus Anlage 1 ab.

Wie hoch ist die Heizkosten-Entlastung beim Wohngeld?

Nach § 12 Absatz 6 WoGG beträgt der monatliche Gesamtbetrag zum Beispiel 110,40 Euro bei 1 Person und 197,80 Euro bei 4 Personen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied über 5 Personen kommen 27,60 Euro dazu.

Was ist die Klimakomponente beim Wohngeld?

Ein monatlicher Zuschlag zu den Höchstbeträgen für Miete und Belastung. Nach § 12 Absatz 7 WoGG beträgt er zum Beispiel 19,20 Euro bei 1 Person und 34,40 Euro bei 4 Personen.

Schwierige Wörter

Mietenstufe
Eine von 7 Stufen, die zeigt, wie hoch die Mieten in einer Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sind.
Mietenniveau
Um wie viel Prozent die Quadratmetermieten in einer Gemeinde im Schnitt vom Durchschnitt in ganz Deutschland abweichen.
Klimakomponente
Ein fester monatlicher Zuschlag zu den Höchstbeträgen, der von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängt.
CO2-Bepreisung
Ein Preis auf den Ausstoß von Kohlendioxid, der das Heizen mit Öl und Gas teurer macht.
Hauptmieter
Wer eine Wohnung direkt vom Vermieter mietet – im Unterschied zum Untermieter.

Hängt damit zusammen

  • § 11 WoGG – Wie Höchstbetrag, Heizkosten-Entlastung und Klimakomponente in die zu berücksichtigende Miete eingehen
  • Anlage 1 WoGG – Tabelle der Höchstbeträge nach Haushaltsgröße und Mietenstufe
  • § 1 WoGV – Die Anlage zu § 1 Absatz 3 ordnet die Gemeinden den Mietenstufen zu
  • § 36 WoGG – Wohngeldstatistik, auf der das Mietenniveau beruht

War diese Erklärung verständlich?