§ 36 WoGG einfach erklärt: Wann die Daten für die Wohngeldstatistik erhoben werden
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 36 WoGG werden die Wohngelddaten vierteljährlich erhoben; die statistischen Landesämter liefern sie an das Statistische Bundesamt, dazu jährlich eine 25-Prozent-Stichprobe.
Die Angaben nach § 35 Absatz 1 WoGG werden vierteljährlich für das abgelaufene Quartal erhoben. Die statistischen Landesämter liefern dem Statistischen Bundesamt unverzüglich danach – oder zu dem Zeitpunkt, den eine Verordnung nach § 38 WoGG festlegt – vierteljährlich die Angaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (für das Vorjahresquartal die Angaben nach Nummer 1 und 3, ergänzt um rückwirkende Entscheidungen der folgenden 12 Monate) und jährlich die Angaben nach Nummer 3 bis 9 für Dezember (ergänzt um rückwirkende Entscheidungen des folgenden Quartals).
(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:
- 1. vierteljährlich
- a) für den Erhebungszeitraum die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
- b) für den vergleichbaren Erhebungszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;
- 2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr.
Einmal im Jahr bekommt das Statistische Bundesamt Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen; diese dürfen auch an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung gehen. Dort muss eine abgetrennte Stelle mit Amtsträgern oder besonders verpflichteten Personen die Daten nur für die Zwecke aus § 34 Absatz 1 WoGG nutzen, Haushalte mit mehr als 5 Mitgliedern werden zusammengefasst, und die Daten dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
(2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Einzelangaben auch dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Dabei sind mehr als fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnen, in einer Gruppe zusammenzufassen. Bei der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(3) (weggefallen)
§ 36 WoGG – Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen
(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:
- 1. vierteljährlich
- a) für den Erhebungszeitraum die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
- b) für den vergleichbaren Erhebungszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;
- 2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr.
(2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Einzelangaben auch dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Dabei sind mehr als fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnen, in einer Gruppe zusammenzufassen. Bei der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
(3) (weggefallen)
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Zusatzaufbereitungen
- Zusätzliche Auswertungen der Wohngelddaten über die regelmäßige Statistik hinaus.