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Gesetze einfach

§ 17 WoGG einfach erklärt: Freibeträge beim Wohngeld

Amtlich: „Freibeträge“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Eltern

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 17 WoGG werden vom Gesamteinkommen jährliche Freibeträge abgezogen, etwa 1 800 Euro bei bestimmten Schwerbehinderungen und 1 320 Euro, wenn jemand nur mit Kindern zusammenwohnt.

Wenn die Wohngeldbehörde das Gesamteinkommen ermittelt, zieht sie diese Freibeträge pro Jahr ab:

  • 1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von unter 100, wenn es pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI ist und gleichzeitig zu Hause, teilstationär oder in Kurzzeitpflege gepflegt wird;
  • 2. 750 Euro für jedes Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt und Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist oder einem solchen Opfer nach dem Bundesentschädigungsgesetz gleichgestellt ist;
  • 3. 1 320 Euro, wenn a) ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, nur mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnt und b) mindestens eines dieser Kinder unter 18 Jahre alt ist und für dieses Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird oder eine Leistung nach § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes;
  • 4. für jedes Kind eines Haushaltsmitglieds so viel, wie das Kind selbst mit Arbeit verdient, höchstens 1 200 Euro – wenn das Kind beim Wohngeld mitzählt und noch nicht 25 Jahre alt ist.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

  • 1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
  • a) von 100 oder
  • b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
  • 2. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
  • 3. 1 320 Euro, wenn
  • a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
  • b) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
  • 4. ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Beim Wohngeld zählt das Einkommen von Ihrem Haushalt.

Von dem Einkommen zieht die Behörde manchmal Beträge ab.

Diese Beträge heißen: Frei-Beträge.

Dann zählt weniger Einkommen.

Ein Beispiel: Sie haben eine schwere Behinderung.

Ihr Grad der Behinderung ist 100.

Dann zieht die Behörde 1.800 Euro im Jahr ab.

Ein anderes Beispiel: Sie wohnen nur mit Ihren Kindern zusammen.

Ein Kind ist jünger als 18 Jahre.

Sie bekommen für das Kind Kinder-Geld.

Dann zieht die Behörde 1.320 Euro im Jahr ab.

Ihr Kind ist jünger als 25 Jahre und verdient eigenes Geld mit Arbeit?

Dann zieht die Behörde auch dafür etwas ab.

Das sind höchstens 1.200 Euro im Jahr.

§ 17 WoGG – Freibeträge

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

  • 1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
  • a) von 100 oder
  • b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
  • 2. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
  • 3. 1 320 Euro, wenn
  • a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
  • b) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
  • 4. ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Freibeträge sind Jahresbeträge und werden vom Gesamteinkommen abgezogen, nicht vom Wohngeld.
  • Den Freibetrag von 1 320 Euro gibt es nur, wenn außer der Person selbst nur Kinder in der Wohnung leben und mindestens ein Kind unter 18 ist, für das Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt wird.
  • Beim Freibetrag für Schwerbehinderung mit einem Grad unter 100 müssen Pflegebedürftigkeit und Pflege zu Hause, teilstationär oder in Kurzzeitpflege zusammenkommen.

Beispiel

Beispiel: Alleinerziehend mit jobbender Tochter

Nadine lebt allein mit ihren Kindern Paul (10) und Mia (17) in Kiel. Für beide bekommt sie Kindergeld. Mia verdient mit einem Nebenjob 900 Euro im Jahr. Nach § 17 Nr. 3 WoGG zieht die Wohngeldbehörde 1 320 Euro vom Gesamteinkommen ab, weil Nadine nur mit Kindern zusammenwohnt. Nach § 17 Nr. 4 WoGG zieht sie zusätzlich 900 Euro für Mias Verdienst ab.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 17 WoGG

Gibt es beim Wohngeld einen Freibetrag für Alleinerziehende?

Ja. Nach § 17 Nr. 3 WoGG werden 1 320 Euro im Jahr abgezogen, wenn jemand nur mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnt. Mindestens ein Kind muss unter 18 sein, und für dieses Kind muss Kindergeld oder eine Leistung nach § 65 Absatz 1 Satz 1 EStG gezahlt werden.

Wie hoch ist der Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung?

1 800 Euro im Jahr für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem Grad unter 100 gibt es ihn, wenn die Person pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI ist und zu Hause, teilstationär oder in Kurzzeitpflege gepflegt wird (§ 17 Nr. 1 WoGG).

Zählt der Verdienst meines Kindes beim Wohngeld?

§ 17 Nr. 4 WoGG zieht für jedes Kind, das beim Wohngeld mitzählt und unter 25 ist, einen Freibetrag in Höhe seines Verdienstes aus Arbeit ab – höchstens 1 200 Euro im Jahr. Was sonst zum Einkommen gehört, regelt § 14 WoGG.

Schwierige Wörter

Freibetrag
Ein Betrag, der vom Einkommen abgezogen wird. Dadurch zählt beim Wohngeld weniger Einkommen.
Grad der Behinderung
Eine Zahl, die angibt, wie stark sich eine Behinderung auswirkt. Der höchste Grad ist 100.
teilstationäre Pflege
Pflege in einer Einrichtung nur für einen Teil des Tages oder der Nacht, zum Beispiel in einer Tagespflege.
Kurzzeitpflege
Pflege für eine begrenzte Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung.
Gesamteinkommen
Die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, abzüglich Freibeträgen und Unterhalt (§ 13 WoGG).

Hängt damit zusammen

  • § 13 WoGG – Wie das Gesamteinkommen berechnet wird
  • § 17a WoGG – Zusätzlicher Freibetrag für Menschen mit Grundrentenzeiten
  • § 18 WoGG – Abzüge für gezahlten Unterhalt
  • § 14 SGB XI – Wann jemand pflegebedürftig ist

War diese Erklärung verständlich?