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Gesetze einfach

§ 18 WoGG einfach erklärt: Gezahlter Unterhalt mindert das Einkommen beim Wohngeld

Amtlich: „Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Eltern

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18 WoGG wird gesetzlicher Unterhalt, den du zahlst, vom Gesamteinkommen abgezogen: je nach Fall bis 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr, mit Unterhaltstitel bis zum dort festgelegten Betrag.

Zahlst du Unterhalt, weil du gesetzlich dazu verpflichtet bist? Dann zieht die Wohngeldbehörde diese zu erwartenden Zahlungen vom Gesamteinkommen ab, und zwar:

  • 1. bis zu 3 000 Euro im Jahr für ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt und wegen einer Berufsausbildung woanders wohnt – soweit nicht Nummer 2 gilt;
  • 2. bis zu 3 000 Euro im Jahr für ein Kind, das nach § 5 Absatz 4 WoGG Haushaltsmitglied ist – also ein Kind getrennt lebender Eltern, das bei beiden Eltern zum Haushalt zählt, weil beide es zu annähernd gleichen Teilen oder mindestens zu einem Drittel betreuen. Abgezogen werden nur Zahlungen an das Kind als Haushaltsmitglied beim anderen Elternteil;
  • 3. bis zu 6 000 Euro im Jahr für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht zum Haushalt gehört;
  • 4. bis zu 3 000 Euro im Jahr für eine andere Person, die nicht zum Haushalt gehört.

Gibt es in diesen Fällen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, einen Unterhaltstitel oder einen Bescheid? Dann werden deine jährlichen Zahlungen bis zu dem Betrag abgezogen, der dort festgelegt ist.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

  • 1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  • 2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  • 3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
  • 4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie zahlen Unterhalt für einen anderen Menschen.

Unterhalt ist Geld für das Leben von diesem Menschen.

Zum Beispiel für Ihr Kind.

Das Gesetz verpflichtet Sie dazu.

Dann zählt beim Wohngeld weniger Einkommen.

Die Wohngeld-Behörde zieht den Unterhalt von Ihrem Einkommen ab.

Es gibt Höchst-Beträge.

Für ein Kind sind das bis zu 3.000 Euro im Jahr.

Für einen früheren Ehe-Partner sind das bis zu 6.000 Euro im Jahr.

Das gilt auch für einen Ehe-Partner, von dem Sie dauerhaft getrennt leben.

Vielleicht ist der Unterhalt festgelegt.

Zum Beispiel von einem Gericht.

Dann zieht die Behörde bis zu diesem Betrag ab.

§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

  • 1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  • 2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  • 3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
  • 4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Abgezogen wird nur Unterhalt, zu dem du gesetzlich verpflichtet bist.
  • Ohne Titel, notarielle Vereinbarung oder Bescheid gelten Höchstbeträge von 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr.

Beispiel

Beispiel: Unterhalt laut Gerichtsbeschluss

Jan wohnt allein in Mainz und beantragt Wohngeld. Seine Tochter lebt bei ihrer Mutter und gehört nicht zu Jans Haushalt. Ein Gericht hat festgelegt, dass Jan ihr 400 Euro Unterhalt im Monat zahlen muss. Das sind 4 800 Euro im Jahr. Weil es einen Unterhaltstitel gibt, zieht die Wohngeldbehörde nach § 18 Satz 2 WoGG die gezahlten 4 800 Euro vom Gesamteinkommen ab – nicht nur die 3 000 Euro aus Nummer 4.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 18 WoGG

Kann ich gezahlten Unterhalt beim Wohngeld abziehen?

Ja, wenn du ihn aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zahlst. § 18 WoGG nennt je nach Fall Höchstbeträge von 3 000 oder 6 000 Euro im Jahr. Gibt es einen Unterhaltstitel, eine notarielle Vereinbarung oder einen Bescheid, wird bis zu dem dort festgelegten Betrag abgezogen.

Wie viel Unterhalt für die Ex-Frau wird beim Wohngeld berücksichtigt?

Für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der nicht zum Haushalt gehört, bis zu 6 000 Euro im Jahr (§ 18 Nr. 3 WoGG). Ist der Unterhalt in einem Titel, einer notariellen Vereinbarung oder einem Bescheid festgelegt, bis zu diesem Betrag.

Schwierige Wörter

gesetzliche Unterhaltsverpflichtung
Die Pflicht, für den Lebensunterhalt eines anderen zu zahlen, die sich aus dem Gesetz ergibt – etwa für das eigene Kind.
Unterhaltstitel
Ein Dokument, mit dem Unterhalt durchgesetzt werden kann, zum Beispiel ein Gerichtsbeschluss.
notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung
Eine Vereinbarung über den Unterhalt, die vor einem Notar geschlossen und von ihm beurkundet wurde.
dauernd getrennt lebend
Eheleute oder Lebenspartner, die nicht nur kurz, sondern auf Dauer nicht mehr zusammenleben.

Hängt damit zusammen

  • § 13 WoGG – Wie das Gesamteinkommen berechnet wird
  • § 5 WoGG – Wer Haushaltsmitglied ist, auch bei Kindern getrennt lebender Eltern

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