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Gesetze einfach

§ 5 WoGG einfach erklärt: Wer beim Wohngeld zum Haushalt gehört

Amtlich: „Haushaltsmitglieder“ Betrifft vor allem: Mieter, Eltern, Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 5 WoGG gehören zum Haushalt die wohngeldberechtigte Person und eng verbundene Menschen wie Partner, bestimmte Verwandte und Pflegekinder, wenn sie dort mit ihr wohnen und leben.

Absatz 1

Du bist als wohngeldberechtigte Person Haushaltsmitglied, wenn die Wohnung, für die du Wohngeld beantragst, der Mittelpunkt deiner Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

  • 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitglieds nicht dauernd getrennt von ihm lebt,
  • 2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitglieds nicht dauernd getrennt von ihm lebt,
  • 3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass man bei vernünftiger Betrachtung annehmen muss: Beide wollen Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen,
  • 4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder in der Seitenlinie im 2. oder 3. Grad verwandt oder verschwägert ist,
  • 5. Pflegekind eines Haushaltsmitglieds ist, egal wie alt,
  • 6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitglieds ist.

Dazu muss diese Person mit dir in der Wohnung wohnen, für die Wohngeld beantragt wird. Und die Wohnung muss auch für sie der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sein.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

  • 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
  • 2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
  • 3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  • 4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
  • 5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
  • 6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist

und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Absatz 2

Den Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Absatz 1 Nr. 3), vermutet das Gesetz in bestimmten Fällen. Das ist so, wenn mindestens einer der Fälle aus § 7 Absatz 3a Nr. 1 bis 4 SGB II vorliegt. Danach wird es vermutet, wenn Partner

  • 1. länger als 1 Jahr zusammenleben,
  • 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • 4. über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

Absatz 3

Ausländische Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen für die Wohngeldberechtigung nach § 3 Absatz 5 WoGG erfüllen.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

Absatz 4

Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und betreuen sie ein Kind oder mehrere Kinder zu ungefähr gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Das gilt auch, wenn der kleinere Betreuungsanteil je Kind mindestens 1 Drittel beträgt. Ist bei mindestens 2 dieser Kinder der kleinere Betreuungsanteil geringer als 1 Drittel, ist beim Elternteil mit dem kleineren Anteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten diese Regeln entsprechend.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie wollen Wohn-Geld beantragen.

Dann ist eine Frage wichtig:

Wer gehört zu Ihrem Haushalt?

Sie gehören selbst dazu.

Auch Ihr Ehe-Partner gehört dazu.

Auch Ihre Kinder und andere nahe Verwandte können dazu gehören.

Auch Pflege-Kinder und Pflege-Eltern können dazu gehören.

Diese Menschen müssen mit Ihnen in der Wohnung leben.

Die Wohnung muss ihr Zuhause sein.

Ein Mitbewohner ohne enge Beziehung gehört nicht dazu.

Sie leben getrennt vom anderen Eltern-Teil?

Und Ihr Kind lebt bei Ihnen beiden?

Dann kann Ihr Kind bei beiden Eltern zum Haushalt gehören.

Dafür muss jeder mindestens ein Drittel der Betreuung übernehmen.

§ 5 WoGG – Haushaltsmitglieder

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

  • 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
  • 2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
  • 3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  • 4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
  • 5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
  • 6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist

und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Ein Familienmitglied gehört nur dann zum Haushalt, wenn es mit dir in der Wohnung wohnt und die Wohnung auch sein Lebensmittelpunkt ist.
  • Bei dauerhaft getrennten Eltern ist ein Kind bei beiden Haushaltsmitglied, wenn der kleinere Betreuungsanteil mindestens 1 Drittel beträgt.
  • Lebt ihr als Paar länger als 1 Jahr zusammen, wird vermutet, dass ihr füreinander einsteht (§ 5 Absatz 2 WoGG mit § 7 Absatz 3a SGB II).

Beispiel

Beispiel: Kind im Wechselmodell

Anna und Tom leben seit 2 Jahren getrennt in eigenen Wohnungen in Köln. Ihr Sohn Ben ist abwechselnd eine Woche bei Anna und eine Woche bei Tom. Beide beantragen Wohngeld. Weil sie Ben zu gleichen Teilen betreuen, ist er nach § 5 Absatz 4 WoGG bei Anna und bei Tom Haushaltsmitglied.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 5 WoGG

Wer zählt beim Wohngeld zum Haushalt?

Nach § 5 WoGG du selbst als wohngeldberechtigte Person sowie zum Beispiel dein Ehe- oder Lebenspartner, ein Partner, mit dem du füreinander einstehst, bestimmte Verwandte und Verschwägerte, Pflegekinder und Pflegeeltern. Sie müssen mit dir in der Wohnung wohnen, und die Wohnung muss auch ihr Lebensmittelpunkt sein.

Zählt mein Kind beim Wohngeld bei beiden Eltern, wenn wir getrennt leben?

Ja, wenn ihr auf Dauer getrennt lebt und euer Kind zu ungefähr gleichen Teilen betreut oder der kleinere Anteil mindestens 1 Drittel beträgt (§ 5 Absatz 4 WoGG). Ist bei mindestens 2 Kindern der kleinere Anteil geringer, zählt beim Elternteil mit dem kleineren Anteil nur das jüngste dieser Kinder.

Gehört mein Mitbewohner beim Wohngeld zum Haushalt?

Nur, wenn er zu einer der Gruppen in § 5 Absatz 1 WoGG gehört, zum Beispiel als Partner, mit dem du füreinander einstehst, oder als Verwandter. Ein Mitbewohner ohne eine solche Beziehung ist kein Haushaltsmitglied.

Schwierige Wörter

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
Der Ort, an dem sich dein Leben hauptsächlich abspielt.
in gerader Linie verwandt
Personen, die voneinander abstammen, etwa Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel.
Seitenlinie im 2. oder 3. Grad
Verwandte, die nicht voneinander abstammen: Geschwister (2. Grad) sowie Onkel, Tanten, Nichten und Neffen (3. Grad).
verschwägert
Mit den Verwandten deines Ehe- oder Lebenspartners bist du verschwägert, zum Beispiel mit deinen Schwiegereltern.
vermuten
Das Gesetz geht davon aus, dass etwas zutrifft, solange nichts anderes nachgewiesen ist.

Hängt damit zusammen

  • § 3 WoGG – Wer wohngeldberechtigt ist, auch Regeln für ausländische Personen (Absatz 5)
  • § 6 WoGG – Welche Haushaltsmitglieder bei der Berechnung zählen
  • § 7 SGB II – Absatz 3a nennt die Fälle, in denen der Wille zum Füreinander-Einstehen vermutet wird

War diese Erklärung verständlich?