Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 41 WoGG einfach erklärt: Welches Recht gilt, wenn sich das Wohngeldgesetz ändert

Amtlich: „Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Ändert sich das Wohngeldrecht, gilt nach § 41 WoGG für noch offene Anträge bis zur Änderung das alte und danach das neue Recht; bereits entschiedene Fälle bleiben beim alten Recht.

Absatz 1

Ändert sich das Wohngeldgesetz oder die Wohngeldverordnung, bevor über einen Wohngeldantrag entschieden ist, gilt für die Zeit bis zur Änderung das alte Recht und danach das neue. Das gilt entsprechend für einen Antrag, der nach der Änderung gestellt wird, für einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG und für ein Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG, wenn der Bewilligungszeitraum schon vor der Änderung beginnt.

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Absatz 2

Hat die Wohngeldbehörde schon vor der Änderung über einen Antrag entschieden, bleibt es für das Wohngeld aus diesem Antrag bei dem Recht, das bis zur Entscheidung galt.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

§ 41 WoGG – Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Bewilligungszeitraum
Der Zeitraum, für den Wohngeld bewilligt wird.

Hängt damit zusammen

  • § 27 WoGG – Neuberechnung, wenn sich die Verhältnisse ändern
  • § 44 WoGG – Abweichende Regel bei der Anpassung des Wohngeldes alle 2 Jahre

War diese Erklärung verständlich?