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Gesetze einfach

§ 27 WoGG einfach erklärt: Wann sich das Wohngeld ändert und was du melden musst

Amtlich: „Änderung des Wohngeldes“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Mieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 27 WoGG gibt es auf Antrag mehr Wohngeld bei mehr als 10 Prozent höherer Miete oder weniger Einkommen; steigt das Einkommen um mehr als 15 Prozent, musst du das unverzüglich melden.

Absatz 1

Auf deinen Antrag muss die Wohngeldbehörde das Wohngeld neu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum Folgendes ändert und dadurch das Wohngeld steigt:

  • 1. Es zählen mehr Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mit.
  • 2. Die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, steigt um mehr als 10 Prozent. Dabei wird der Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten herausgerechnet.
  • 3. Das Gesamteinkommen sinkt um mehr als 10 Prozent.

Im Fall von Nummer 2 bekommst du das höhere Wohngeld auch rückwirkend, wenn die Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 10 Prozent gestiegen ist – frühestens aber ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums. Nummer 3 gilt auch, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt, weil weniger Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mitzählen.

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

  • 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
  • 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
  • 3. das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert

und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

Absatz 2

Von sich aus muss die Wohngeldbehörde neu entscheiden und den Bewilligungsbescheid aufheben, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend Folgendes ändert und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sinkt:

  • 1. Es zählen weniger Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mit, aber mindestens noch eines. Die Sonderregel für Todesfälle in § 6 Absatz 2 WoGG gilt weiter.
  • 2. Die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, sinkt um mehr als 15 Prozent. Dabei wird der Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten herausgerechnet. § 6 Absatz 2 WoGG gilt weiter.
  • 3. Das Gesamteinkommen steigt um mehr als 15 Prozent.

Die neue Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt der Änderung. Das ist bei Nummer 1 der Tag nach dem Auszug. Bei Nummer 2 ist es der Beginn des Zeitraums, für den die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt. Bei Nummer 3 ist es der Beginn des Zeitraums, für den du das höhere Einkommen bekommst. Fällt die Änderung nicht auf den Ersten eines Monats, gilt die neue Entscheidung ab dem Ersten des nächsten Monats. Nummer 3 gilt auch, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt, weil mehr Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mitzählen. Als Zeitpunkt des Antrags im Sinne von § 24 Absatz 2 WoGG gilt der Tag, an dem die Behörde von der Änderung erfährt. Die Behörde muss innerhalb von 1 Jahr neu entscheiden, nachdem sie davon erfahren hat. Sie entscheidet auch dann neu, wenn du die Änderung nicht melden musstest.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

  • 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
  • 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
  • 3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht

und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

Absatz 3

Du musst der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend Folgendes ändert:

  • 1. Es zählen weniger Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mit (§ 6 Absatz 1 WoGG), aber mindestens noch eines – oder mehr Haushaltsmitglieder sind nach § 7 und § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.
  • 2. Die monatliche Miete (§ 9 WoGG) oder Belastung (§ 10 WoGG) sinkt um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Betrag in deinem Bewilligungsbescheid.
  • 3. Die monatlichen positiven Einkünfte und Einnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 WoGG aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, steigen zusammen um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Betrag in deinem Bewilligungsbescheid. Das gilt auch, wenn der Betrag steigt, weil mehr Haushaltsmitglieder beim Wohngeld mitzählen.

Die Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, müssen dir Änderungen ihrer monatlichen Einkünfte und Einnahmen mitteilen.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

  • 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
  • 2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
  • 3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

Absatz 4

Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen auf einen schon abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Wird eine Änderung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirkt sie auf frühere Bewilligungszeiträume zurück, darf die Behörde nach Absatz 2 höchstens für die 3 Jahre neu entscheiden, bevor du oder die anderen Haushaltsmitglieder von der Änderung erfahren haben. Wusstet ihr nur wegen grober Fahrlässigkeit nichts davon, zählt das so, als hättet ihr davon gewusst. Hast du eine Änderung nach Absatz 2 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erfährt die Behörde deshalb erst nach dessen Ablauf davon, darf sie bis zu 10 Jahre seit der Änderung rückwirkend neu entscheiden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Wohngeld.

Dann kann sich bei Ihnen etwas ändern.

Ein Beispiel: Ihre Miete steigt um mehr als 10 Prozent.

Oder: Ihr Einkommen sinkt um mehr als 10 Prozent.

Dann können Sie mehr Wohngeld beantragen.

Andere Änderungen müssen Sie der Wohngeld-Behörde schnell sagen.

Ein Beispiel: Ihr Einkommen steigt um mehr als 15 Prozent.

Oder: Ihre Miete sinkt um mehr als 15 Prozent.

Oder: Ein Mensch aus Ihrem Haushalt zieht aus.

Dann rechnet die Behörde neu.

Vielleicht bekommen Sie dann weniger Wohngeld.

Sie haben eine Änderung nicht gesagt?

Dann kann die Behörde bis zu 10 Jahre zurück neu rechnen.

§ 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

  • 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
  • 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
  • 3. das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert

und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

  • 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
  • 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
  • 3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht

und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

  • 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
  • 2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
  • 3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Steigen eure Einkünfte und Einnahmen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Bescheid, musst du das unverzüglich melden.
  • Mehr Wohngeld wegen höherer Miete, weniger Einkommen oder mehr Haushaltsmitgliedern gibt es nur auf Antrag.
  • Hast du eine Änderung nicht gemeldet und erfährt die Behörde erst nach Ende des Bewilligungszeitraums davon, darf sie bis zu 10 Jahre seit der Änderung neu entscheiden.

Beispiel

Beispiel: Gehaltserhöhung muss gemeldet werden

Anna bekommt Wohngeld. In ihrem Bescheid stehen als Summe der monatlichen Einkünfte und Einnahmen ihres Haushalts 1 600 Euro. Ab Juni verdient sie dauerhaft mehr, die Summe steigt auf 1 900 Euro. Das sind fast 19 Prozent mehr. Nach § 27 Absatz 3 Nr. 3 WoGG muss Anna das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 27 WoGG

Muss ich eine Gehaltserhöhung beim Wohngeld melden?

Ja, wenn dadurch die monatlichen Einkünfte und Einnahmen aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent über dem Betrag im Bescheid liegen. Dann musst du das unverzüglich mitteilen (§ 27 Absatz 3 Nr. 3 WoGG).

Bekomme ich mehr Wohngeld, wenn meine Miete steigt?

Auf Antrag, wenn die Miete oder Belastung, die beim Wohngeld zählt, ohne den Heizkosten-Entlastungsbetrag um mehr als 10 Prozent steigt und dadurch das Wohngeld höher wird. Bei einer rückwirkenden Erhöhung gibt es das höhere Wohngeld auch rückwirkend, frühestens ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums (§ 27 Absatz 1 WoGG).

Was passiert, wenn ich eine Änderung beim Wohngeld nicht gemeldet habe?

Bei Änderungen nach § 27 Absatz 2 WoGG entscheidet die Behörde mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung neu. Erfährt sie davon erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, weil du die Änderung nicht mitgeteilt hast, darf sie bis zu 10 Jahre seit der Änderung rückwirkend neu entscheiden (§ 27 Absatz 4 WoGG).

Schwierige Wörter

unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir zumutbar möglich ist.
von Amts wegen
Die Behörde handelt von sich aus, ohne dass du einen Antrag stellst.
nicht nur vorübergehend
Die Änderung hält länger an und ist nicht bloß eine kurze Ausnahme.
Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten
Ein Betrag, den das Wohngeldgesetz wegen der Heizkosten zur Miete oder Belastung hinzurechnet (§ 12 Absatz 6 WoGG).
grobe Fahrlässigkeit
Wenn man ganz naheliegende Dinge nicht beachtet, die jedem einleuchten müssten.

Hängt damit zusammen

  • Kann ich Wohngeld bekommen? – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 6 WoGG – Sonderregel, wenn ein Haushaltsmitglied stirbt
  • § 12 WoGG – Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten
  • § 14 WoGG – Welche Einkünfte und Einnahmen zählen
  • § 24 WoGG – Welche Beträge im Bescheid stehen
  • § 25 WoGG – Beginn des neuen Bewilligungszeitraums bei rückwirkender Mieterhöhung
  • § 28 WoGG – Wann der Bescheid unwirksam wird, etwa bei Auszug

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