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Gesetze einfach

§ 40 WoGG einfach erklärt: Wohngeld zählt bei anderen Sozialleistungen nicht mit

Amtlich: „Einkommen bei anderen Sozialleistungen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Ist die wohngeldberechtigte Person selbst vom Wohngeld ausgeschlossen, zählt das ihr bewilligte Wohngeld nach § 40 WoGG bei Sozialleistungen nicht als ihr Einkommen.

Manchmal ist eine Person selbst vom Wohngeld ausgeschlossen – zum Beispiel, weil sie eine Leistung nach § 7 WoGG bekommt – und darf trotzdem für ihren Haushalt Wohngeld beantragen. Das ist nach § 3 Absatz 4 WoGG möglich, wenn sie mit mindestens einem Haushaltsmitglied zusammenwohnt, das beim Wohngeld berücksichtigt wird. Das Wohngeld, das ihr dann bewilligt wird, darf bei Sozialleistungen nicht als ihr Einkommen angerechnet werden.

Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Vielleicht bekommen Sie schon eine andere Hilfe vom Staat.

Zum Beispiel Grund-Sicherung im Alter.

Dann bekommen Sie manchmal für sich selbst kein Wohngeld.

Vielleicht wohnen andere Menschen mit Ihnen zusammen.

Für diese Menschen kann es Wohngeld geben.

Sie beantragen das Wohngeld.

Sie bekommen dann das Wohngeld.

Dieses Wohngeld zählt nicht als Ihr Einkommen.

Das gilt bei anderen Hilfen vom Staat.

§ 40 WoGG – Einkommen bei anderen Sozialleistungen

Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Das Wohngeld zählt bei Sozialleistungen nicht als Einkommen der ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person.

Beispiel

Beispiel: Mutter mit Grundsicherung, Sohn im Haushalt

Frau Novak bekommt Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII; dabei werden ihre Wohnkosten berücksichtigt. Deshalb ist sie selbst vom Wohngeld ausgeschlossen. Ihr erwachsener Sohn Pavel wohnt bei ihr und wird beim Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt. Frau Novak beantragt als Mieterin Wohngeld, und die Wohngeldbehörde bewilligt es ihr. Nach § 40 WoGG darf dieses Wohngeld bei ihrer Grundsicherung nicht als ihr Einkommen angerechnet werden.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 40 WoGG

Wird Wohngeld auf die Grundsicherung angerechnet?

§ 40 WoGG regelt einen Sonderfall: Bist du selbst vom Wohngeld ausgeschlossen, bekommst aber als wohngeldberechtigte Person Wohngeld für deinen Haushalt, zählt dieses Wohngeld bei Sozialleistungen nicht als dein Einkommen. Andere Fälle regelt § 40 WoGG nicht.

Schwierige Wörter

wohngeldberechtigte Person
Die Person im Haushalt, die das Wohngeld beantragt und bekommt – bei Mietern meist die Person, die die Wohnung gemietet hat.
vom Wohngeld ausgeschlossen
Die Person wird beim Wohngeld nicht mitgerechnet, etwa weil sie schon eine Leistung nach § 7 WoGG bekommt, bei der ihre Wohnkosten berücksichtigt werden.

Hängt damit zusammen

  • § 3 WoGG – Wer wohngeldberechtigt ist – auch trotz Ausschluss vom Wohngeld
  • § 7 WoGG – Welche Leistungen Wohngeld ausschließen
  • § 8 WoGG – Wie lange der Ausschluss vom Wohngeld dauert

War diese Erklärung verständlich?