§ 43 WoGG einfach erklärt: Wie das Wohngeld alle 2 Jahre angepasst wird
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 43 WoGG werden die Höchstbeträge für die Miete und weitere Rechengrößen des Wohngeldes ab 2025 alle 2 Jahre zum 1. Januar an die Entwicklung von Mieten und Preisen angepasst.
Hat der Gesetzgeber die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1 WoGG), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2 WoGG) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19 WoGG) durch eine Gesetzesänderung neu festgesetzt, passt die Bundesregierung danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres folgende Rechengrößen an. Das geschieht per Rechtsverordnung, der der Bundesrat zustimmen muss (§ 38 Nummer 4 WoGG):
- 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) – nach der Entwicklung der Bruttokaltmieten in Deutschland,
- 2. die Werte „b“ der Wohngeld-Formel (Anlage 2) – nach der Entwicklung der Bruttokaltmieten,
- 3. die Werte „c“ der Wohngeld-Formel (Anlage 2) – nach der Entwicklung der Verbraucherpreise,
- 4. die Werte „M“ (Anlage 3) – nach der Entwicklung der Bruttokaltmieten,
- 5. die Werte „Y“ (Anlage 3) – nach der Entwicklung der Verbraucherpreise,
- 6. das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied (§ 19 Absatz 3 WoGG) – nach der Entwicklung der Verbraucherpreise.
Die Bruttokaltmieten misst das Statistische Bundesamt mit dem Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex. Die Verbraucherpreise misst es mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Werte „M“ und „Y“ und das zusätzliche Wohngeld ab dem 13. Haushaltsmitglied werden zum 1. Januar 2025 zum ersten Mal angepasst.
(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fortgeschrieben:
- 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 2. die Werte für „b“ (Anlage 2) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 3. die Werte für „c“ (Anlage 2) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 4. die Werte für „M“ (Anlage 3) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 5. die Werte für „Y“ (Anlage 3) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 6. das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes.
Die erste Fortschreibung der Werte für „M“ und „Y“ (Anlage 3) und des zusätzlichen Wohngeldes für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 erfolgt zum 1. Januar 2025.
Nach § 12 Absatz 4 Satz 1 WoGG stellt das Statistische Bundesamt das Mietenniveau neu fest, wenn die Höchstbeträge angepasst werden. Bei der Fortschreibung nach diesem Paragrafen gilt das nicht.
(2) § 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fortschreibung des Wohngeldes keine Anwendung.
Entscheidend ist, um wie viel Prozent sich die Jahresdurchschnitte der Indizes aus Absatz 1 verändert haben. Verglichen wird das 2. Jahr vor der Anpassung mit dem 4. Jahr vor der Anpassung.
(3) Für die Fortschreibung der Berechnungsgrößen maßgeblich ist die prozentuale Veränderung der Jahresdurchschnittswerte der in Absatz 1 genannten Indizes des zweiten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes gegenüber den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten des vierten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung.
Die Höchstbeträge in Anlage 1 steigen oder sinken am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz, um den sich der Mieten-Teilindex aus Absatz 1 Nummer 1 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Die neuen Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 0,50 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben.
(4) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1).
Die Werte „b“ in Anlage 2 werden am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar neu berechnet: Man multipliziert sie mit 100 und teilt sie durch die Summe aus 100 und dem Prozentsatz, um den sich der Mieten-Teilindex aus Absatz 1 Nummer 2 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Das Ergebnis wird auf die 7. Nachkommastelle abgerundet.
(5) Die Werte für „b“ (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „b“ (Anlage 2).
Die Werte „c“ in Anlage 2 werden am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar neu berechnet: Man multipliziert sie mit 100 und teilt sie durch die Summe aus 100 und dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex aus Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Das Ergebnis wird auf die 7. Nachkommastelle abgerundet.
(6) Die Werte für „c“ (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „c“ (Anlage 2).
Die Werte „M“ in Anlage 3 steigen oder sinken am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz, um den sich der Mieten-Teilindex aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Die neuen Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 0,50 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben.
(7) Die Werte für „M“ (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „M“ (Anlage 3).
Die Werte „Y“ in Anlage 3 steigen oder sinken am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Die neuen Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 0,50 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben.
(8) Die Werte für „Y“ (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „Y“ (Anlage 3).
Das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied (§ 19 Absatz 3 WoGG) steigt oder sinkt am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verändert hat. Für den 1. Januar 2025 zählt die Veränderung des Jahresdurchschnitts 2023 gegenüber 2021. Die neuen Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 0,50 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben.
(9) Der Wert für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 wird am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3.
Für alle Anpassungen nach dem 1. Januar 2025 gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend.
(10) Für die Fortschreibungen nach dem 1. Januar 2025 gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Das Wohngeld bleibt nicht immer gleich.
Alle 2 Jahre gibt es neue Beträge.
Das passiert jeweils am 1. Januar.
Das war zum Beispiel am 1. Januar 2025.
Die Beträge richten sich nach den Mieten in Deutschland.
Sie richten sich auch nach den Preisen für das Leben.
Diese Zahlen misst das Statistische Bundes-Amt.
Die Beträge können steigen.
Die Beträge können auch sinken.
§ 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes
(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fortgeschrieben:
- 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 2. die Werte für „b“ (Anlage 2) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 3. die Werte für „c“ (Anlage 2) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 4. die Werte für „M“ (Anlage 3) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 5. die Werte für „Y“ (Anlage 3) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
- 6. das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes.
Die erste Fortschreibung der Werte für „M“ und „Y“ (Anlage 3) und des zusätzlichen Wohngeldes für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 erfolgt zum 1. Januar 2025.
(2) § 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fortschreibung des Wohngeldes keine Anwendung.
(3) Für die Fortschreibung der Berechnungsgrößen maßgeblich ist die prozentuale Veränderung der Jahresdurchschnittswerte der in Absatz 1 genannten Indizes des zweiten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes gegenüber den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten des vierten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung.
(4) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1).
(5) Die Werte für „b“ (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „b“ (Anlage 2).
(6) Die Werte für „c“ (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „c“ (Anlage 2).
(7) Die Werte für „M“ (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „M“ (Anlage 3).
(8) Die Werte für „Y“ (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „Y“ (Anlage 3).
(9) Der Wert für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 wird am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3.
(10) Für die Fortschreibungen nach dem 1. Januar 2025 gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend.
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Darauf kommt es an
- Die Anpassung kommt am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar (§ 43 Absatz 4 bis 10 WoGG).
- Die Beträge können bei der Anpassung steigen oder sinken – je nachdem, wie sich Mieten und Verbraucherpreise entwickelt haben.
Häufige Fragen zu § 43 WoGG
Wann wird das Wohngeld angepasst?
Nach § 43 WoGG werden die Höchstbeträge für die Miete und weitere Rechengrößen des Wohngeldes am 1. Januar 2025 und danach alle 2 Jahre zum 1. Januar angepasst.
Wonach richtet sich die Anpassung des Wohngeldes?
Nach der Entwicklung der Bruttokaltmieten und der Verbraucherpreise, gemessen vom Statistischen Bundesamt. Verglichen werden die Jahresdurchschnitte des 2. Jahres vor der Anpassung mit denen des 4. Jahres vor der Anpassung (§ 43 Absatz 3 WoGG).
Kann das Wohngeld bei der Anpassung auch sinken?
Die Rechengrößen können nach § 43 WoGG steigen oder sinken – je nachdem, ob die maßgeblichen Indizes gestiegen oder gesunken sind. Wie sich das im Einzelfall auf dein Wohngeld auswirkt, regelt § 43 WoGG nicht.
Schwierige Wörter
- Fortschreibung
- Die regelmäßige Anpassung der Wohngeld-Beträge an die Entwicklung von Mieten und Preisen.
- Bruttokaltmiete
- Die Miete ohne Heizkosten, aber mit den übrigen Nebenkosten.
- Verbraucherpreisindex
- Eine Kennzahl des Statistischen Bundesamts, die zeigt, wie sich die Preise für den Lebensunterhalt in Deutschland entwickeln.