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Gesetze einfach

§ 38 WoGG einfach erklärt: Was die Bundesregierung per Verordnung regeln darf

Amtlich: „Verordnungsermächtigung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 38 WoGG darf die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates per Verordnung Details zu Miete, Einkommen, Mietenstufen, Datenabgleich und zur Anpassung des Wohngeldes regeln.

Die Bundesregierung darf mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung:

  • 1. Näheres dazu regeln, wie die Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und das Einkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) ermittelt werden – mit Pauschalen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist,
  • 2. die Mietenstufen der Gemeinden festlegen (§ 12 WoGG),
  • 3. die Einzelheiten und Kosten des automatisierten Datenabgleichs regeln (§ 33 WoGG), auch dass die Länder der Datenstelle die Kosten erstatten,
  • 4. nach einer Gesetzesänderung die Rechengrößen aus § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 WoGG zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortschreiben und die Anlagen 1 bis 3 ersetzen. Beschließt der Bundestag, die Höchstbeträge, die Mietenstufen oder die Höhe des Wohngeldes für ein solches Jahr selbst neu festzusetzen, hat sein Beschluss Vorrang.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  • 1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
  • a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
  • b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)

zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;

  • 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
  • 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;
  • 4. die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.

§ 38 WoGG – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  • 1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
  • a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
  • b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)

zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;

  • 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
  • 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;
  • 4. die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Rechtsverordnung
Eine Regelung, die die Regierung auf Grundlage eines Gesetzes selbst erlässt, ohne dass der Bundestag darüber abstimmt.

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