§ 46 WoGG einfach erklärt: Übergangsregel zum Datenabgleich bei Renten
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 46 WoGG erfasst der Datenabgleich nach § 33 WoGG ab einem im Postaufgabenüberleitungsgesetz genannten Zeitpunkt auch Renten- und Unfallversicherungsleistungen, die das Vorgängerunternehmen gezahlt hat.
Ab dem Zeitpunkt, den § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 nennt, umfasst der Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 WoGG auch Leistungen der Renten- und Unfallversicherung, die das Vorgängerunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt hat. Das Nachfolgeunternehmen nach dieser Vorschrift hat dabei die Rechte und Pflichten aus § 33 Absatz 3 bis 5 WoGG.
Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.
§ 46 WoGG – Übergangsregelung zu § 33
Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.
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Hängt damit zusammen
- § 33 WoGG – Datenabgleich durch die Wohngeldbehörde