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Gesetze einfach

§ 46 WoGG einfach erklärt: Übergangsregel zum Datenabgleich bei Renten

Amtlich: „Übergangsregelung zu § 33“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 46 WoGG erfasst der Datenabgleich nach § 33 WoGG ab einem im Postaufgabenüberleitungsgesetz genannten Zeitpunkt auch Renten- und Unfallversicherungsleistungen, die das Vorgängerunternehmen gezahlt hat.

Ab dem Zeitpunkt, den § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 nennt, umfasst der Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 WoGG auch Leistungen der Renten- und Unfallversicherung, die das Vorgängerunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt hat. Das Nachfolgeunternehmen nach dieser Vorschrift hat dabei die Rechte und Pflichten aus § 33 Absatz 3 bis 5 WoGG.

Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.

§ 46 WoGG – Übergangsregelung zu § 33

Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Hängt damit zusammen

  • § 33 WoGG – Datenabgleich durch die Wohngeldbehörde

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