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Gesetze einfach

§ 19 BAföG einfach erklärt: Wann das Amt Rückforderungen mit BAföG verrechnen darf

Amtlich: „Aufrechnung“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 19 BAföG darf eine Rückforderung von BAföG in voller Höhe mit deinem BAföG-Anspruch für bereits abgelaufene Monate verrechnet werden; für Bankdarlehen gilt das nicht.

Musst du BAföG erstatten – nach § 50 SGB X oder nach § 20 BAföG –, darf diese Forderung mit deinem Anspruch auf BAföG für bereits abgelaufene Monate verrechnet werden (Aufrechnung). Das geht in voller Höhe. Die Grenzen, die § 51 SGB I für eine Aufrechnung gegen Sozialleistungen sonst setzt, gelten dafür nicht. Hast du deinen BAföG-Anspruch an einen Träger der Sozialhilfe abgetreten, damit er seine Ausgaben für dich ausgleichen kann, gilt etwas anderes: Dann darf das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht mit einer Erstattungsforderung aufrechnen. Beide Regeln gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG.

Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Manchmal haben Sie zu viel BAföG bekommen.

Dann müssen Sie Geld zurückzahlen.

Manchmal bekommen Sie noch BAföG für vergangene Monate.

Dann darf das Amt beides verrechnen.

Verrechnen heißt: Das Amt zieht Ihre Schulden von Ihrem BAföG ab.

Das Amt darf den ganzen Betrag abziehen.

Das gilt nur für BAföG für vergangene Monate.

Für das frühere Bank-Darlehen gilt diese Regel nicht.

§ 19 BAföG – Aufrechnung

Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Verrechnung in voller Höhe ist nur mit BAföG für bereits abgelaufene Monate erlaubt.

Beispiel

Beispiel: Nachzahlung und Rückforderung

Nach einer Neuberechnung stehen Jakob für Oktober bis Dezember noch 300 Euro BAföG zu. Gleichzeitig muss er für ein früheres Semester 250 Euro BAföG erstatten. Nach § 19 BAföG darf das Amt die 250 Euro in voller Höhe mit der Nachzahlung für die abgelaufenen Monate verrechnen. Jakob bekommt dann noch 50 Euro ausgezahlt.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 19 BAföG

Darf das BAföG-Amt eine Nachzahlung mit einer Rückforderung verrechnen?

Ja. Nach § 19 Satz 1 BAföG darf eine Erstattungsforderung mit deinem Anspruch auf BAföG für abgelaufene Monate in voller Höhe verrechnet werden. Das gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG.

Darf das Amt mein laufendes BAföG wegen einer Rückforderung kürzen?

§ 19 BAföG erlaubt die Verrechnung in voller Höhe nur mit BAföG für bereits abgelaufene Monate. Für laufende Monate gilt diese Sonderregel nicht; die allgemeinen Grenzen stehen in § 51 SGB I.

Schwierige Wörter

Aufrechnung
Zwei Geldforderungen werden miteinander verrechnet, sodass nur der Unterschied gezahlt wird.
abtreten
Einen Anspruch auf jemand anderen übertragen, sodass dieser das Geld bekommt.
Erstattung
Die Rückzahlung von Geld, das du zu Unrecht bekommen hast.

Hängt damit zusammen

  • § 20 BAföG – Wann du BAföG zurückzahlen musst
  • § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
  • § 51 SGB I – Allgemeine Grenzen der Aufrechnung gegen Sozialleistungen
  • § 18c BAföG – Frühere Bankdarlehen der KfW

War diese Erklärung verständlich?