§ 20 BAföG einfach erklärt: Wann du BAföG zurückzahlen musst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 20 BAföG musst du zu viel gezahltes BAföG erstatten, soweit dein Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt blieb oder es unter Vorbehalt gezahlt wurde, und bei einer Unterbrechung, die du zu vertreten hast.
Haben die Voraussetzungen für BAföG an keinem Tag des Monats vorgelegen, für den du es bekommen hast, wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben und du musst das Geld erstatten. Das gilt, soweit:
- 1. (weggefallen)
- 2. (weggefallen)
- 3. du Einkommen im Sinne von § 21 BAföG hattest, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde. Die regelmäßigen Anpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge zählen dabei nicht.
- 4. das BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde.
Diese Regel gilt nicht in den Fällen, die die §§ 44 bis 50 SGB X regeln. Dort stehen die allgemeinen Regeln zur Aufhebung von Bescheiden und zur Erstattung. Die Erstattungspflicht nach diesem Absatz gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG.
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
- 1. (weggefallen)
- 2. (weggefallen)
- 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
- 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Hast du die Ausbildung aus einem Grund unterbrochen, den du zu vertreten hast, musst du das BAföG zurückzahlen. Das gilt für den Kalendermonat oder den Teil des Kalendermonats, in dem du unterbrochen hast. Auch diese Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG.
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Manchmal müssen Sie BAföG zurückzahlen.
Das Amt hebt dann den Bescheid auf.
Ein Grund: Sie hatten Einkommen.
Das Amt hat dieses Einkommen nicht mitgerechnet.
Ein anderer Grund: Sie haben BAföG unter Vorbehalt bekommen.
Vorbehalt heißt: Das Amt prüft später noch einmal.
Stand Ihnen weniger zu?
Dann zahlen Sie den Unterschied zurück.
Noch ein Grund: Sie unterbrechen die Ausbildung aus eigener Schuld.
Dann zahlen Sie das BAföG für diesen Monat zurück.
Für das frühere Bank-Darlehen gelten diese Regeln nicht.
§ 20 BAföG – Rückzahlungspflicht
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
- 1. (weggefallen)
- 2. (weggefallen)
- 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
- 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Hattest du Einkommen, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde, musst du zu viel gezahltes BAföG erstatten.
- BAföG, das unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde, musst du erstatten, soweit es dir nicht zustand.
- Unterbrichst du die Ausbildung aus einem Grund, den du zu vertreten hast, musst du das BAföG für diesen Monat oder Teilmonat zurückzahlen.
Beispiel
Beispiel: BAföG unter Vorbehalt
Lisas Eltern haben ihren Steuerbescheid noch nicht. Das Amt zahlt Lisa deshalb BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Absatz 2 BAföG). Als der Steuerbescheid da ist, zeigt er ein höheres Einkommen der Eltern. Lisa hätten danach jeden Monat 120 Euro weniger zugestanden. Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BAföG muss sie diesen zu viel gezahlten Betrag erstatten.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 20 BAföG
Muss ich BAföG zurückzahlen, wenn ich nebenbei mehr verdient habe?
Soweit du Einkommen im Sinne von § 21 BAföG hattest, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde, wird der Bescheid aufgehoben und du erstattest den Betrag (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BAföG). Wie viel Einkommen anrechnungsfrei bleibt, regelt § 23 BAföG.
Was heißt BAföG unter Vorbehalt der Rückforderung?
Das Amt zahlt BAföG, bevor alles endgültig feststeht – etwa weil ein Steuerbescheid der Eltern fehlt (§ 24 Absatz 2 BAföG). Stand dir am Ende weniger zu, musst du den Unterschied nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BAföG erstatten.
Muss ich BAföG zurückzahlen, wenn ich mein Studium unterbreche?
Nach § 20 Absatz 2 BAföG ja, wenn du die Ausbildung aus einem Grund unterbrochen hast, den du zu vertreten hast. Dann zahlst du das BAföG für den Kalendermonat oder Teil des Monats der Unterbrechung zurück.
Schwierige Wörter
- Vorbehalt der Rückforderung
- BAföG wird gezahlt, obwohl noch nicht alles endgültig feststeht. Stand dir weniger zu, musst du den Unterschied zurückzahlen.
- zu vertreten haben
- Du bist für den Grund verantwortlich. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- Bewilligungsbescheid
- Der Bescheid, mit dem dir das Amt BAföG für einen bestimmten Zeitraum zusagt.
Hängt damit zusammen
- § 21 BAföG – Was als Einkommen zählt
- § 23 BAföG – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
- § 24 BAföG – Wann BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wird
- § 44 SGB X – Allgemeine Regeln zur Aufhebung von Bescheiden (§§ 44 bis 50 SGB X)
- § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- § 19 BAföG – Verrechnung der Rückforderung mit BAföG für abgelaufene Monate
- § 18c BAföG – Frühere Bankdarlehen der KfW