§ 18d BAföG einfach erklärt: Was die KfW mit übergegangenen Bankdarlehen macht
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 18d BAföG verwaltet die KfW die auf den Bund übergegangenen BAföG-Bankdarlehen, zieht sie ein und bekommt bestimmte Beträge und Verwaltungskosten erstattet.
Bankdarlehen, die nach § 18c Absatz 10 BAföG auf den Bund übergegangen sind, verwaltet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zieht sie ein.
(1) Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
Die KfW bekommt erstattet:
- 1. Darlehensbeträge, die beim Tod der Darlehensnehmer entsprechend § 18 Absatz 11 BAföG erlöschen, und
- 2. die Darlehens- und Zinsbeträge, deren Zahlung sie nach § 18c Absatz 10 Satz 1 BAföG verlangt hat.
Verwaltungskosten bekommt die KfW nur für die Verwaltung der auf den Bund übergegangenen Darlehen erstattet, und nur, soweit die Darlehensnehmer die Kosten nicht selbst tragen.
(3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
Nach jedem Kalenderjahr schickt die KfW den Ländern eine Aufstellung: wie viel sie für den Bund eingezogen hat – bei Darlehen, deren Erstattung sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat – und wie diese Beträge nach Maßgabe von § 56 Absatz 2a BAföG aufgeteilt werden. Zum Jahresende zahlt sie jedem Land einen Abschlag in Höhe des voraussichtlichen Anteils, den Rest bis zum 30. Juni des Folgejahres.
(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.
§ 18d BAföG – Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:
- 1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und
- 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Absatz 10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.
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Schwierige Wörter
- Abschlag
- Eine Teilzahlung im Voraus, die später mit dem genauen Betrag abgerechnet wird.
Hängt damit zusammen
- § 18c BAföG – Rückzahlung der Bankdarlehen und Übergang auf den Bund