§ 23 BAföG einfach erklärt: Wie viel eigenes Einkommen beim BAföG frei bleibt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 23 BAföG bleiben von deinem eigenen Einkommen monatlich 353 Euro anrechnungsfrei, dazu grundsätzlich 850 Euro für deinen Ehe- oder Lebenspartner und 770 Euro für jedes Kind.
Von deinem Einkommen bleiben jeden Monat anrechnungsfrei:
- 1. für dich selbst 353 Euro – dieser Betrag kann sich durch eine Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 ändern,
- 2. für deinen Ehe- oder Lebenspartner 850 Euro,
- 3. für jedes deiner Kinder 770 Euro.
Gemeint ist dein Einkommen im Sinne von § 21 BAföG, also nach den dortigen Abzügen. Die Freibeträge nach Nummer 2 und 3 gibt es nicht für Ehe- oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung sind, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann.
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 Euro,
- 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 850 Euro,
- 3. für jedes Kind des Auszubildenden 770 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
Die Freibeträge für deinen Ehe- oder Lebenspartner und deine Kinder (Absatz 1 Nummer 2 und 3) werden gekürzt. Abgezogen werden deine Einnahmen sowie das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners und deines volljährigen Kindes, soweit dieses Geld den Unterhalt deines Ehe- oder Lebenspartners und deiner volljährigen Kinder decken soll. Das gilt auch, wenn es üblicherweise oder zumutbar dafür verwendet wird.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des volljährigen Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der volljährigen Kinder des Auszubildenden zu decken.
Eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird voll angerechnet. Die Freibeträge aus den Absätzen 1 und 2 gelten dafür nicht.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
Abweichend von Absatz 1 gilt:
- 1. Von einer Waisenrente oder einem Waisengeld bleiben 190 Euro im Monat anrechnungsfrei. Bei Schülern, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG richtet, sind es 270 Euro im Monat.
- 2. Ausbildungsbeihilfen und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die dafür öffentliche Mittel bekommen, werden voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Förderleistungen ausländischer Staaten. Wird eine solche Leistung aus öffentlichen und privaten Mitteln bezahlt und als eine Leistung ausgezahlt, gilt sie insgesamt als Leistung aus öffentlichen Mitteln. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das du aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bekommst.
- 3. (weggefallen)
- 4. Unterhalt von deinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten wird voll auf den Bedarf angerechnet. Dasselbe gilt für Unterhalt von deinem Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder von deinem dauernd getrennt lebenden Lebenspartner.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 270 Euro, anderer Auszubildender 190 Euro monatlich nicht angerechnet,
- 2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
- 3. (weggefallen)
- 4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann auf besonderen Antrag ein weiterer Teil deines Einkommens anrechnungsfrei bleiben – abweichend von den Absätzen 1 und 4. Das geht, soweit du dieses Geld für besondere Kosten der Ausbildung brauchst, die der Bedarfssatz nicht deckt. Höchstens bleiben so 390 Euro im Monat zusätzlich frei. Den Antrag musst du vor dem Ende des Bewilligungszeitraums stellen.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 390 Euro monatlich.
Der Freibetrag für dich selbst (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann sich ändern. Er ändert sich in dem Maß, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 – oder seit seiner letzten Festsetzung – folgender Wert verändert hat: der Betrag nach § 8 Absatz 1a SGB IV (die Verdienstgrenze für Minijobs) minus ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes). Davon werden noch 22,3 Prozent dieses Unterschieds abgezogen (Prozentsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BAföG). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung berechnet den Betrag jeweils zum 1. Januar und rundet ihn auf einen vollen Euro-Betrag auf. Weicht er vom Betrag in Absatz 1 oder vom zuletzt bekanntgemachten Betrag ab, setzt das Ministerium ihn fest und macht ihn im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung steht, ab wann der neue Betrag gilt.
(6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt in dem Maße, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3 seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen BAföG.
Sie verdienen auch selbst Geld.
Ein Teil von Ihrem Einkommen bleibt frei.
Das heißt: Das Amt zieht diesen Teil nicht vom BAföG ab.
Für Sie selbst sind das 353 Euro im Monat.
Vorher zieht das Amt noch Steuern und Versicherungen ab.
Haben Sie einen Ehe-Partner?
Dann bleiben noch einmal 850 Euro frei.
Für jedes Kind bleiben 770 Euro frei.
Es gibt Ausnahmen.
Geld aus einer Ausbildung im Betrieb zählt ganz.
Dafür gibt es keinen freien Betrag.
§ 23 BAföG – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 Euro,
- 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 850 Euro,
- 3. für jedes Kind des Auszubildenden 770 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des volljährigen Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der volljährigen Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 270 Euro, anderer Auszubildender 190 Euro monatlich nicht angerechnet,
- 2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
- 3. (weggefallen)
- 4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 390 Euro monatlich.
(6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt in dem Maße, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3 seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Der Freibetrag von 353 Euro gilt für dein Einkommen nach den Abzügen aus § 21 BAföG und kann sich durch eine Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ändern.
- Eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird voll angerechnet.
- Einen zusätzlichen Härtefreibetrag von bis zu 390 Euro im Monat musst du vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beantragen.
Beispiel
Beispiel: Nebenjob im Studium
Tobias studiert in Kiel und hat einen Nebenjob. Nach den Abzügen aus § 21 BAföG und verteilt auf seinen Bewilligungszeitraum (§ 22 BAföG) hat er ein Einkommen von 400 Euro im Monat. Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG bleiben davon 353 Euro anrechnungsfrei. Auf seinen Bedarf werden also 47 Euro im Monat angerechnet.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 23 BAföG
Wie viel darf ich neben dem BAföG verdienen?
Nach § 23 Absatz 1 BAföG bleiben von deinem eigenen Einkommen monatlich 353 Euro anrechnungsfrei. Gemeint ist das Einkommen nach den Abzügen aus § 21 BAföG, verteilt auf den Bewilligungszeitraum (§ 22 BAföG). Was darüber liegt, wird grundsätzlich auf deinen Bedarf angerechnet.
Wird eine Ausbildungsvergütung aufs BAföG angerechnet?
Ja, voll. Nach § 23 Absatz 3 BAföG gelten die Freibeträge der Absätze 1 und 2 für eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis nicht.
Wie viel Waisenrente bleibt beim BAföG frei?
Nach § 23 Absatz 4 Nummer 1 BAföG bleiben 190 Euro im Monat anrechnungsfrei. Bei Schülern, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG richtet, sind es 270 Euro.
Schwierige Wörter
- anrechnungsfrei
- Dieser Teil deines Einkommens wird nicht von deinem BAföG-Bedarf abgezogen.
- Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis
- Das Geld, das du während einer Ausbildung von deinem Ausbildungsbetrieb bekommst.
- unbillige Härte
- Ein Ergebnis, das im Einzelfall ungerecht wäre. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Ein fester Betrag für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, der ohne Nachweis vom Arbeitslohn abgezogen wird.
Hängt damit zusammen
- § 21 BAföG – Was als Einkommen zählt und welche Abzüge es gibt
- § 22 BAföG – Berechnungszeitraum für dein eigenes Einkommen
- § 12 BAföG – Bedarf für Schüler
- § 8 SGB IV – Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs
- § 56 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe