§ 25 BAföG einfach erklärt: Wie viel Einkommen deiner Eltern beim BAföG frei bleibt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 25 BAföG bleiben vom Einkommen verheirateter, nicht getrennt lebender Eltern monatlich 2 540 Euro frei, sonst je Elternteil 1 690 Euro; vom Rest bleiben 50 Prozent plus 5 Prozent je Kind mit Freibetrag frei.
Jeden Monat bleiben anrechnungsfrei:
- 1. vom Einkommen deiner Eltern, wenn sie miteinander verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind und nicht dauernd getrennt leben: 2 540 Euro,
- 2. in allen anderen Fällen vom Einkommen jedes Elternteils sowie vom Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners: je 1 690 Euro.
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 540 Euro,
- 2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 690 Euro.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(2) (weggefallen)
Die Freibeträge aus Absatz 1 erhöhen sich:
- 1. um 850 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner der Person mit Einkommen (Einkommensbezieher), wenn er nicht dein Elternteil ist – zum Beispiel deine Stiefmutter,
- 2. um je 770 Euro für Kinder der Person mit Einkommen und für weitere Personen, denen sie nach bürgerlichem Recht Unterhalt schuldet.
Das gilt nur, wenn diese Personen nicht in einer Ausbildung sind, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 werden um das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder der sonstigen volljährigen unterhaltsberechtigten Person gekürzt.
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
- 1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro,
- 2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder des sonstigen volljährigen Unterhaltsberechtigten.
Liegt das Einkommen deiner Eltern oder deines Ehe- oder Lebenspartners über den Freibeträgen nach den Absätzen 1, 3 und 6, bleibt auch vom Rest ein Teil anrechnungsfrei:
- 1. 50 Prozent und
- 2. zusätzlich 5 Prozent für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
- 1. zu 50 vom Hundert und
- 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
Als Kinder der Person mit Einkommen zählen neben ihren eigenen Kindern auch:
- 1. Pflegekinder – also Personen, mit denen sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist. Sie muss sie in ihren Haushalt aufgenommen haben, und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern darf nicht mehr bestehen.
- 2. Kinder ihres Ehe- oder Lebenspartners, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hat,
- 3. Enkel, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hat.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
- 1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
- 2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
- 3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann auf besonderen Antrag ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben – abweichend von den Absätzen davor. Der Antrag muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Dazu gehören vor allem außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes. Dazu gehören auch Ausgaben für Menschen mit Behinderung, denen die Person mit Einkommen nach bürgerlichem Recht Unterhalt schuldet.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Für das BAföG zählt auch das Einkommen von Ihren Eltern.
Ein Teil von diesem Einkommen bleibt frei.
Das Amt rechnet diesen Teil nicht an.
Ihre Eltern sind verheiratet und leben zusammen?
Dann bleiben 2 540 Euro im Monat frei.
Sonst bleiben für jeden Eltern-Teil 1 690 Euro frei.
Für Geschwister bleibt noch mehr frei.
Für jedes Kind sind das 770 Euro.
Es gibt Ausnahmen.
Vom Einkommen darüber bleibt die Hälfte frei.
Für jedes dieser Geschwister-Kinder bleibt noch etwas mehr frei.
Nur der Rest zählt für Ihr BAföG.
§ 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 540 Euro,
- 2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 690 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
- 1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro,
- 2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder des sonstigen volljährigen Unterhaltsberechtigten.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
- 1. zu 50 vom Hundert und
- 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
- 1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
- 2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
- 3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Vom Einkommen über den Freibeträgen bleibt die Hälfte anrechnungsfrei, für jedes Kind mit Freibetrag nach Absatz 3 weitere 5 Prozent.
- Für Geschwister, die nicht in einer nach BAföG oder § 56 SGB III förderfähigen Ausbildung sind, erhöht sich der Freibetrag um je 770 Euro, gekürzt um das Einkommen volljähriger Kinder.
- Einen weiteren Freibetrag wegen unbilliger Härte gibt es nur auf besonderen Antrag vor dem Ende des Bewilligungszeitraums.
Beispiel
Beispiel: Eltern mit zwei Kindern
Emmas Eltern sind verheiratet und leben zusammen. Ihr Einkommen nach den BAföG-Regeln beträgt 4 310 Euro im Monat. Emmas Bruder ist 8 Jahre alt und geht zur Grundschule. Nach § 25 Absatz 1 und 3 BAföG bleiben 2 540 Euro plus 770 Euro für den Bruder frei, zusammen 3 310 Euro. Von den übrigen 1 000 Euro bleiben nach Absatz 4 50 Prozent plus 5 Prozent für den Bruder frei, also 550 Euro. Auf Emmas Bedarf werden 450 Euro angerechnet.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 25 BAföG
Wie viel dürfen meine Eltern verdienen, damit ich BAföG bekomme?
§ 25 BAföG nennt keine feste Grenze, sondern Freibeträge: bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern 2 540 Euro im Monat, sonst je Elternteil 1 690 Euro, dazu je 770 Euro für Geschwister ohne förderfähige Ausbildung. Vom Einkommen darüber bleiben 50 Prozent plus 5 Prozent je solchem Kind frei (Absatz 4). Wie viel BAföG am Ende bleibt, hängt auch von deinem Bedarf ab.
Gibt es beim BAföG einen Freibetrag für Geschwister?
Ja. Nach § 25 Absatz 3 BAföG erhöht sich der Freibetrag um je 770 Euro für jedes Kind, das nicht in einer nach BAföG oder § 56 SGB III förderfähigen Ausbildung ist; das Einkommen volljähriger Kinder wird abgezogen. Für jedes solche Kind bleiben außerdem weitere 5 Prozent des übrigen Einkommens frei (Absatz 4).
Was gilt beim BAföG, wenn mein Elternteil neu verheiratet ist?
Nach § 25 Absatz 3 Nummer 1 BAföG erhöht sich der Freibetrag deines Elternteils um 850 Euro für dessen Ehe- oder Lebenspartner, wenn dieser nicht dein Elternteil ist. Dieser Betrag wird um das Einkommen des neuen Partners gekürzt.
Schwierige Wörter
- Einkommensbezieher
- Die Person, deren Einkommen angerechnet wird – also ein Elternteil oder dein Ehe- oder Lebenspartner.
- dauernd getrennt leben
- Ehe- oder Lebenspartner leben nicht nur vorübergehend getrennt.
- Pflegekinder
- Kinder, die dauerhaft wie in einer Familie im Haushalt leben, ohne dass noch ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu ihren Eltern besteht.
- außergewöhnliche Belastungen
- Besondere Kosten nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes, etwa im Zusammenhang mit einer Behinderung.
Hängt damit zusammen
- § 21 BAföG – Was als Einkommen zählt
- § 24 BAföG – Welches Kalenderjahr beim Einkommen der Eltern zählt
- § 11 BAföG – Anrechnung, wenn mehrere Kinder gefördert werden
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
- § 56 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe