§ 26 BAföG einfach erklärt: Dein eigenes Vermögen zählt beim BAföG mit
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden angerechnet; was als Vermögen gilt, welche Freibeträge es gibt und wie viel monatlich zählt, regeln die §§ 27 bis 30 BAföG.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Für das BAföG zählt auch Ihr Vermögen.
Gemeint ist Ihr eigenes Vermögen.
Vermögen ist zum Beispiel Geld auf Ihrem Konto.
Ein Teil vom Vermögen bleibt frei.
Die genauen Regeln stehen in anderen Paragrafen.
Das sind die Paragrafen 27 bis 30.
§ 26 BAföG – Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Angerechnet wird dein eigenes Vermögen, und zwar nach den Regeln der §§ 27 bis 30 BAföG.
Häufige Fragen zu § 26 BAföG
Zählt mein Erspartes beim BAföG?
Ja. Nach § 26 BAföG wird dein Vermögen nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Welche Beträge frei bleiben, steht in § 29 BAföG.
Zählt das Vermögen meiner Eltern beim BAföG?
§ 26 BAföG nennt nur das Vermögen des Auszubildenden, also dein eigenes. Das Vermögen deiner Eltern erwähnt diese Vorschrift nicht.
Schwierige Wörter
- Vermögen
- Was du besitzt, etwa Geld auf dem Konto oder Wertpapiere. Was genau dazugehört, regelt § 27 BAföG.
Hängt damit zusammen
- § 27 BAföG – Was als Vermögen gilt
- § 28 BAföG – Wie der Wert des Vermögens bestimmt wird
- § 29 BAföG – Freibeträge vom Vermögen
- § 30 BAföG – Wie viel Vermögen pro Monat angerechnet wird