§ 11 BAföG einfach erklärt: Wofür es BAföG gibt und wessen Einkommen zählt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 11 BAföG gibt es Förderung für Lebensunterhalt und Ausbildung; angerechnet werden dein Einkommen und Vermögen, dann das Einkommen deines Ehegatten und deiner Eltern – mit Ausnahmen etwa ab 30 Jahren.
Du bekommst Ausbildungsförderung für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung. Das Gesetz nennt diesen Betrag „Bedarf“.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
Auf deinen Bedarf wird nach den Regeln der folgenden Vorschriften des BAföG angerechnet, und zwar in dieser Reihenfolge:
- dein eigenes Einkommen und Vermögen,
- das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners,
- das Einkommen deiner Eltern.
Angerechnet wird zuerst auf den Teil des Bedarfs, den du nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen bekommst. Danach auf den Teil, den du nach § 17 Absatz 3 BAföG als Darlehen bekommst. Zuletzt auf den Teil, den du nach § 17 Absatz 1 BAföG als Zuschuss bekommst. Als Ehegatte oder Lebenspartner zählt im BAföG nur, wer nicht dauernd getrennt von dir lebt – außer das Gesetz bestimmt etwas anderes.
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Das Einkommen deiner Eltern zählt nicht, wenn nicht bekannt ist, wo sie sich aufhalten. Es zählt auch nicht, wenn sie rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sind, in Deutschland Unterhalt zu leisten.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
Das Einkommen deiner Eltern zählt außerdem nicht, wenn du
- 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchst,
- 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hast (also deinen 30. Geburtstag schon hattest),
- 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres (also nach deinem 18. Geburtstag) 5 Jahre erwerbstätig warst oder
- 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach einer abgeschlossenen, mindestens 3-jährigen berufsqualifizierenden Ausbildung 3 Jahre erwerbstätig warst. War diese Ausbildung kürzer, musst du entsprechend länger erwerbstätig gewesen sein.
Die Nummern 3 und 4 gelten nur, wenn du dich in den Jahren deiner Erwerbstätigkeit aus deinem Verdienst selbst unterhalten konntest.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
- 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
- 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Manchmal muss das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners, deiner Eltern oder eines Elternteils nicht nur auf deinen Bedarf angerechnet werden, sondern auch auf den Bedarf anderer Auszubildender – zum Beispiel deiner Geschwister. Gemeint sind Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) gefördert werden kann. Dann wird das Einkommen zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei zählen auch die Kinder der Person mit dem Einkommen mit, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern bekommen können. Das gilt nicht für Kinder, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet hatten (also 30 Jahre alt waren). Nicht mitgezählt werden Auszubildende an einer Universität der Bundeswehr oder einer Verwaltungsfachhochschule, wenn sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln bekommen.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
BAföG ist Geld für Ihr Leben und für Ihre Ausbildung.
Das Gesetz nennt das: Bedarf.
Auf den Bedarf rechnet man Einkommen an.
Das heißt: Ein Teil vom Einkommen verringert das BAföG.
Zuerst zählen Ihr Einkommen und Ihr Vermögen.
Dann zählt das Einkommen von Ihrem Ehe-Partner.
Dann zählt das Einkommen von Ihren Eltern.
Das Vermögen von Ihren Eltern zählt dabei nicht.
Manchmal zählt das Einkommen von Ihren Eltern gar nicht.
Ein Beispiel: Sie sind schon 30 Jahre alt, wenn Ihre Ausbildung beginnt.
Ein anderes Beispiel: Sie haben vorher lange gearbeitet und konnten davon leben.
Ihre Eltern haben noch mehr Kinder in Ausbildung?
Dann teilt man das Einkommen von Ihren Eltern gleich auf.
§ 11 BAföG – Umfang der Ausbildungsförderung
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
- 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
- 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Angerechnet wird in dieser Reihenfolge: dein Einkommen und Vermögen, dann das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners, dann das Einkommen deiner Eltern.
- Von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern zählt nach § 11 Absatz 2 BAföG nur das Einkommen, nicht ihr Vermögen.
- Bist du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 30 oder liegt ein anderer Fall von Absatz 2a oder 3 vor, bleibt das Einkommen deiner Eltern außer Betracht.
Beispiel
Beispiel: Mit 31 ins Studium, ohne Elterneinkommen
Selin ist 31 Jahre alt, als sie ihr Bachelorstudium in Hannover beginnt. Ihre Eltern verdienen gut. Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG bleibt das Einkommen ihrer Eltern trotzdem außer Betracht. Denn Selin hatte bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr schon vollendet, also ihren 30. Geburtstag schon hinter sich. Auf ihren Bedarf werden nur ihr eigenes Einkommen und Vermögen und gegebenenfalls das Einkommen eines Ehegatten angerechnet.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 11 BAföG
Wann bekomme ich BAföG unabhängig vom Einkommen meiner Eltern?
Nach § 11 Absatz 3 BAföG, wenn du ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchst, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 30 bist oder vorher lange genug erwerbstätig warst und dich davon selbst unterhalten konntest. Nach Absatz 2a außerdem, wenn unbekannt ist, wo deine Eltern sind, oder sie gehindert sind, in Deutschland Unterhalt zu leisten.
Wird das Vermögen meiner Eltern beim BAföG angerechnet?
Nein. Nach § 11 Absatz 2 BAföG wird bei deinen Eltern nur ihr Einkommen angerechnet. Vermögen wird nur bei dir selbst angerechnet.
Was gilt, wenn meine Geschwister auch in Ausbildung sind?
Muss das Einkommen deiner Eltern auch auf den Bedarf von Geschwistern angerechnet werden, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann, wird es nach § 11 Absatz 4 BAföG zu gleichen Teilen angerechnet.
Schwierige Wörter
- Bedarf
- Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung ansetzt. Seine Höhe steht in §§ 12 bis 14b BAföG.
- Zuschuss
- Geld, das du nicht zurückzahlen musst.
- Darlehen
- Geld, das du später zurückzahlen musst.
- dauernd Getrenntlebende
- Ehegatten oder Lebenspartner, die auf Dauer nicht mehr zusammenleben.
Hängt damit zusammen
- Bekomme ich BAföG? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 12 BAföG – Bedarf für Schülerinnen und Schüler
- § 13 BAföG – Bedarf für Studierende
- § 17 BAföG – Wann die Förderung als Zuschuss, halb als Darlehen oder ganz als Darlehen kommt
- § 21 BAföG – Was als Einkommen zählt
- § 56 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe