§ 35 BAföG einfach erklärt: Wie oft die BAföG-Sätze überprüft werden
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 35 BAföG werden Bedarfssätze, Freibeträge und die Beträge nach § 21 Absatz 2 alle 2 Jahre überprüft und, wenn nötig, durch Gesetz neu festgesetzt.
Die Bedarfssätze, die Freibeträge und die Prozentsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 BAföG werden alle 2 Jahre überprüft. Wenn nötig, werden sie durch Gesetz neu festgesetzt. Dabei werden die Entwicklung der Einkommen und der Vermögensbildung, die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt. Die Bundesregierung berichtet darüber dem Bundestag und dem Bundesrat.
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
§ 35 BAföG – Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
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Schwierige Wörter
- Bedarfssätze
- Die Beträge, die das BAföG für Lebensunterhalt und Ausbildung ansetzt, etwa für Studierende.
Hängt damit zusammen
- § 21 BAföG – Was als Einkommen gilt; Absatz 2 regelt die Pauschalen für die soziale Sicherung, die vom Einkommen abgezogen werden