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Gesetze einfach

§ 36 BAföG einfach erklärt: BAföG, wenn deine Eltern keinen Unterhalt zahlen

Amtlich: „Vorausleistung von Ausbildungsförderung“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler, Eltern

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 36 BAföG gibt es auf Antrag BAföG ohne Anrechnung des Elternbeitrags, wenn du glaubhaft machst, dass deine Eltern ihn nicht zahlen, und deine Ausbildung dadurch gefährdet ist.

Absatz 1

Beim BAföG kann ein Unterhaltsbetrag deiner Eltern angerechnet werden. Das ist der Betrag aus dem Einkommen deiner Eltern, der nach den Regeln des BAföG auf deinen Bedarf angerechnet wird. Zahlen sie ihn nicht, kannst du Vorausleistung beantragen. Dafür gilt:

  • Du musst glaubhaft machen, dass deine Eltern den angerechneten Betrag nicht zahlen.
  • Deine Ausbildung muss dadurch gefährdet sein. Dabei wird auch das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum berücksichtigt.
  • Das Amt hört vorher deine Eltern an.

Dann bekommst du BAföG, ohne dass dieser Unterhaltsbetrag angerechnet wird. Einen Antrag, den du erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums stellst, berücksichtigt das Amt nicht.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Absatz 2

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn beide dieser Bedingungen erfüllt sind:

  • 1. Du machst glaubhaft, dass deine Eltern deinen Bedarf nach den §§ 12 bis 14b BAföG nicht leisten. Außerdem geben deine Eltern dem Amt die nötigen Auskünfte nicht oder legen die nötigen Urkunden nicht vor, obwohl sie dazu nach § 47 Absatz 4 BAföG verpflichtet sind. Deshalb kann ihr Einkommen nicht angerechnet werden.
  • 2. Ein Bußgeld oder ein Verwaltungszwangsverfahren hat innerhalb von 2 Monaten nicht dazu geführt, dass deine Eltern die Auskünfte geben. Oder diese Mittel sind rechtlich nicht zulässig, vor allem weil deine Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

  • 1. der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
  • 2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
Absatz 3

Kindergeld, das an dich weitergeleitet oder direkt an dich ausgezahlt wird, wird nicht auf den vorausgeleisteten Betrag angerechnet. Zahlt ein Elternteil mehr, als er muss, wird dieses Mehr nicht auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils angerechnet.

(3) Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.

Absatz 4

Es gibt keine Vorausleistung, soweit deine Eltern bereit sind, Unterhalt so zu leisten, wie sie es nach § 1612 Absatz 2 BGB bestimmt haben. Wie Eltern die Art des Unterhalts bestimmen können, steht in § 1612 Absatz 2 BGB.

(4) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

Absatz 5

Das Amt kann darauf verzichten, deine Eltern anzuhören. Das geht, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Es geht auch, wenn du im selben Ausbildungsabschnitt schon für den vorherigen Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 bekommen hast.

(5) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Ihre Eltern sollen Ihnen Geld für die Ausbildung geben.

Das Amt rechnet dieses Geld beim BAföG an.

Dann bekommen Sie weniger BAföG.

Manchmal zahlen die Eltern das Geld nicht.

Dann ist Ihre Ausbildung vielleicht in Gefahr.

Sie können dann einen Antrag stellen.

Der Antrag heißt: Voraus-Leistung.

Sie müssen dem Amt zeigen: Meine Eltern zahlen nicht.

Das Amt fragt vorher Ihre Eltern.

Dann bekommen Sie BAföG ohne den Betrag von den Eltern.

Der Antrag muss vor dem Ende vom Bewilligungs-Zeitraum beim Amt sein.

Der Bewilligungs-Zeitraum ist die Zeit, für die Sie BAföG bekommen.

Manchmal geben Ihre Eltern dem Amt auch keine Auskunft.

Auch dann kann es eine Voraus-Leistung geben.

Es gibt Ausnahmen.

§ 36 BAföG – Vorausleistung von Ausbildungsförderung

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

  • 1. der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
  • 2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.

(4) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Den Antrag auf Vorausleistung musst du vor dem Ende des Bewilligungszeitraums stellen; spätere Anträge berücksichtigt das Amt nicht.
  • Du musst glaubhaft machen, dass deine Eltern nicht zahlen, und deine Ausbildung muss gefährdet sein – dabei zählt auch das Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners.
  • Sind deine Eltern bereit, Unterhalt in der Form zu leisten, die sie nach § 1612 Absatz 2 BGB bestimmt haben, gibt es insoweit keine Vorausleistung.

Beispiel

Beispiel: Der Vater zahlt nicht

Sophie studiert in Leipzig. In ihrem BAföG-Bescheid ist ein Unterhaltsbetrag von 250 Euro im Monat aus dem Einkommen ihres Vaters angerechnet. Ihr Vater zahlt aber nichts. Ohne das Geld kann Sophie ihre Miete nicht zahlen und ihr Studium ist gefährdet. Noch vor dem Ende ihres Bewilligungszeitraums beantragt sie Vorausleistung und macht glaubhaft, dass ihr Vater nicht zahlt. Nachdem das Amt die Eltern angehört hat, bekommt Sophie nach § 36 Absatz 1 BAföG ihr BAföG, ohne dass die 250 Euro angerechnet werden.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 36 BAföG

Meine Eltern zahlen keinen Unterhalt – bekomme ich trotzdem BAföG?

Nach § 36 Absatz 1 BAföG kannst du Vorausleistung beantragen. Dann bekommst du BAföG, ohne dass der Unterhaltsbetrag deiner Eltern angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass du glaubhaft machst, dass deine Eltern nicht zahlen, und dass deine Ausbildung dadurch gefährdet ist.

Was passiert, wenn meine Eltern dem BAföG-Amt keine Auskunft geben?

Nach § 36 Absatz 2 BAföG ist eine Vorausleistung auch dann möglich. Dafür müssen ein Bußgeld oder ein Verwaltungszwangsverfahren innerhalb von 2 Monaten nicht zur Auskunft geführt haben oder unzulässig sein, etwa weil deine Eltern im Ausland wohnen. Außerdem musst du glaubhaft machen, dass deine Eltern deinen Bedarf nicht leisten.

Erfahren meine Eltern von meinem Antrag auf Vorausleistung?

Nach § 36 Absatz 1 BAföG hört das Amt deine Eltern an, bevor es entscheidet. Nach Absatz 5 kann es darauf verzichten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder du im selben Ausbildungsabschnitt schon für den vorherigen Bewilligungszeitraum Vorausleistung bekommen hast.

Schwierige Wörter

Vorausleistung
Das Amt zahlt dir BAföG, ohne den Unterhaltsbetrag deiner Eltern abzuziehen. Es springt also für den Betrag ein, den deine Eltern nicht zahlen.
glaubhaft machen
Du musst deine Angaben so darlegen, dass sie überwiegend wahrscheinlich stimmen. Ein voller Beweis ist nicht nötig.
Anhörung
Das Amt gibt deinen Eltern Gelegenheit, sich zu äußern, bevor es entscheidet.
überobligatorische Leistungen
Zahlungen eines Elternteils, die über das hinausgehen, was er nach dem BAföG beitragen muss.
Bewilligungszeitraum
Der Zeitraum, für den das Amt über dein BAföG entscheidet – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG).

Hängt damit zusammen

  • § 37 BAföG – Dein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geht auf das Land über, das sich das Geld von ihnen holen kann
  • § 47 BAföG – Auskunftspflichten, auch der Eltern (Absatz 4)
  • § 1612 BGB – Absatz 2: wie Eltern die Art des Unterhalts bestimmen können
  • §§ 12 bis 14b BAföG – Wie hoch der Bedarf für Schüler und Studierende ist

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